Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Allgemeinverfügung
zum Widerruf der Allgemeinverfügung zu den
gemäß § 9b Absatz 3 Satz 4 des BSI-Gesetzes
festzulegenden Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung
(Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten)
für die Branche Telekommunikation
Die Allgemeinverfügung zu den gemäß § 9b Absatz 3 Satz 4 des BSI-Gesetzes festzulegenden Einzelheiten der Mindestanforderungen an die Garantieerklärung (Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten) für die Branche Telekommunikation vom 7. Oktober 2021, veröffentlicht am 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 B1), wird mit Wirkung für die Zukunft vollständig widerrufen.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 9b Absatz 3 Satz 4 des BSI-Gesetzes öffentlich bekannt gegeben. Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Bundesministerium des Innern und für Heimat während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
CI3-17002/16#14
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
A. Forgo
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