Allianz Global Investors GmbH Frankfurt am Main
BEKANNTMACHUNG
Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber
des OGAW-Sondervermögens
Fonds Assecura I
(ab dem 29.12.2016: PremiumMandat Konservativ)
Bei dem OGAW-Sondervermögen “Fonds Assecura I” (der „Fonds“) treten die nachstehend beschriebenen Änderungen der „Besonderen Anlagebedingungen“ mit Wirkung zum 29.12.2016 in Kraft.
Im Zuge der Repositionierung des Fonds soll der Name von „Fonds Assecura I“ in „PremiumMandat Konservativ“ geändert werden. Weitere Änderungen ergeben sich insbesondere in den nachstehend genannten Bestimmungen der „Besonderen Anlagebedingungen“ des Fonds:
§ 1 Vermögensgegenstände:
Bei den für den Fonds erwerbbaren Aktien wird die derzeitige Fokussierung auf europäische Aktien gestrichen, sodass der Fonds künftig in globale Aktien ohne Fokussierung auf eine bestimmte Region investieren kann. Ferner sollen bisherige Beschränkungen bei der Zielfondsanlage entfallen, sodass der Fonds künftig in alle grundsätzlich zulässigen Zielfonds investieren kann. Zudem soll die Beschränkung auf gruppeneigene Zielfonds ersatzlos entfallen.
§ 2 Anlagegrenzen
Um dem Portfolio Manager eine größere Flexibilität bei der Anlage zu ermöglichen, werden die Anlagegrenzen für einzelne Vermögensgegenstände gemäß den nachstehend abgedruckten „Besonderen Anlagebedingungen“ geändert. Insbesondere soll die bisherige Beschränkung des Zielfondserwerbs auf 10% des Wertes des Sondervermögens entfallen, sodass der Fonds künftig auch zu einem signifikanten Anteil in Zielfonds investiert sein kann.
§ 7 Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
Mit der Repositionierung des Fonds wird die für OGAW-Sondervermögen im Hause Allianz Global Investors geltende Pauschalvergütung eingefügt.
§ 10 Geschäftsjahr
Das reguläre Geschäftsjahresende des Fonds soll vom 31.12. auf den 31.03. eines jeden Jahres verlegt werden. Hierdurch ist die Einführung eines Rumpfgeschäftsjahres vom 1.1.2017 bis zum 31.3.2017 erforderlich.
§ 11 Anlageausschuss
Der Anlageausschuss soll künftig entfallen.
Nachfolgend ist der vollständige Wortlaut der mit Wirkung zum 29.12.2016 geltenden „Besonderen Anlagebedingungen“ des Fonds „Plusfonds“ abgedruckt:
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft
verwaltete OGAW-Sondervermögen
PremiumMandat Konservativ,
die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft
für OGAW-Sondervermögen aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. |
Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, jedoch nur solche der nachstehend bezeichneten Gattungen:
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2. |
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. |
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3. |
Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, die auch auf Fremdwährung lauten können; dabei kann sich die Gesellschaft je nach Einschätzung der Marktlage sowohl auf eine einzige oder auf mehrere Währungen konzentrieren als auch breit übergreifend investieren. |
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4. |
Investmentanteile gemäß § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“. Dabei kann es sich um in- oder ausländische Investmentvermögen gemäß § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ handeln. |
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5. |
Derivate gemäß § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“. |
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6. |
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“. |
§ 2 Anlagegrenzen
(1) |
Der Anteil der
darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. |
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(2) |
Der Anteil der nicht auf Euro lautenden verzinslichen Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6 darf insgesamt 15 % des Wertes des OGAW-Sondervermögen nur überschreiten, wenn der über diesen Wert hinausgehende Anteil durch Derivate auf Wechselkurse oder Währungen abgesichert ist. Soweit sich Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in gleicher Währung gegenüberstehen, werden sie auf diese Grenze nicht angerechnet. |
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(3) |
Der Anteil der verzinslichen Wertpapiere im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 6, die über kein Investment Grade-Rating mindestens einer anerkannten Rating-Agentur verfügen oder, wenn sie über kein Rating verfügen, im Falle eines Ratings nach Einschätzung der Gesellschaft ein solches Investment Grade-Rating nicht erhalten würden, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 15 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. |
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(4) |
Der Anteil der Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Nr. 1 und Nr. 6, , deren Emittenten ihren Sitz in einem Land haben, das laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie „hohes Bruttovolkseinkommen pro Kopf“ fällt, d. h. nicht als „entwickelt“ klassifiziert ist, darf vorbehaltlich des Absatzes 7 insgesamt 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht überschreiten. |
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(5) |
Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Ausstellergrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB, die in Pension genommenen Investmentanteile auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen. |
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(6) |
Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Grenzen dürfen über- bzw. unterschritten werden, wenn dies durch Wert- oder Laufzeitveränderungen von im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Vermögensgegenständen, durch Ausübung von Wandlungs-, Bezugs- oder Optionsrechten oder durch Veränderung des Wertes des gesamten OGAW-Sondervermögens z. B. bei Ausgabe oder Rücknahme von Anteilscheinen geschieht. Die Gesellschaft wird in diesen Fällen die Wiedereinhaltung der genannten Grenzen unter Wahrung der Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel anstreben. |
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(7) |
Eine Überschreitung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Grenzen durch Erwerb entsprechender Vermögensgegenstände ist zulässig, wenn gleichzeitig durch den Einsatz von Derivaten sichergestellt ist, dass das jeweilige Marktrisikopotenzial insgesamt die Grenzen einhält. Die Derivate werden für diesen Zweck mit dem deltagewichteten Wert der jeweiligen Basisgegenstände vorzeichengerecht angerechnet. Marktgegenläufige Derivate werden auch dann als risikomindernd angerechnet, wenn ihre Basiswerte und die Gegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht vollständig übereinstimmen. |
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(8) |
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. |
§ 3 Derivate
Die Gesellschaft kann die in § 9 Abs. 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ genannten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente mit dem Ziel einsetzen,
― |
das OGAW-Sondervermögen gegen Verluste durch im OGAW-Sondervermögen vorhandene Vermögensgegenstände abzusichern, |
― |
die Portfoliosteuerung effizient durchzuführen, insbesondere die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze zu erfüllen bzw. darzustellen, indem Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente z. B. als Ersatz für Direktanlagen in Wertpapieren oder zur Steuerung der Duration des zinsbezogenen Teils des OGAW-Sondervermögens eingesetzt werden, |
― |
das Marktrisikopotenzial einzelner, mehrerer oder aller zulässigen Vermögensgegenstände innerhalb des OGAW-Sondervermögens zu steigern oder zu vermindern, |
― |
Zusatzerträge durch Übernahme zusätzlicher Risiken zu erzielen sowie |
― |
das Marktrisikopotenzial des OGAW-Sondervermögens über das Marktrisikopotenzial eines voll in Wertpapieren investierten OGAW-Sondervermögens hinaus zu erhöhen (sog. „Hebeln“). |
Dabei darf die Gesellschaft auch marktgegenläufige Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen, was zu Gewinnen des OGAW-Sondervermögens führen kann, wenn die Kurse bestimmter Wertpapiere, Anlagemärkte oder Währungen fallen, bzw. zu Verlusten des OGAW-Sondervermögens, wenn diese Kurse steigen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
(1) |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
(2) |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ und § 3 Derivate im Sinne von § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10% des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. |
(3) |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
(4) |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Gesellschaft kann ferner im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht festlegen, dass der Abschluss einer besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltungsvergütung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft Voraussetzung für den Erwerb bestimmter Anteilklassen ist. |
Anteilscheine, Ausgabepreis, Rücknahmepreis,
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 5 Anteilscheine, Miteigentum
(1) |
Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. |
(2) |
Die Rechte der Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft, die bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. |
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) |
Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, beträgt der Ausgabeaufschlag 4,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere dieser Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Für die übrigen Anteilklassen wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen. |
(2) |
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht berechnet. |
§ 7
Kosten (Vergütungen und Aufwendungen)
(1) |
Für alle Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht die Einhaltung einer Mindestanlagesumme nicht vorgesehen ist, erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Pauschalvergütung in Höhe von 1,65 % p.a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Für die übrigen Anteilklassen beträgt die tägliche Pauschalvergütung des OGAW-Sondervermögens 1,08 % p. a. des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Pauschalvergütung zu berechnen. Für die Anteilklassen, für die sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht der Abschluss einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Anleger und der Gesellschaft als Voraussetzung für den Erwerb dieser Anteilklassen vorgesehen ist, wird die Pauschalvergütung nicht dem OGAW-Sondervermögen belastet, sondern dem Anleger unmittelbar berechnet. Mit dieser Pauschalvergütung sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet:
Die Pauschalvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. |
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(2) |
Neben der in Absatz 1 genannten Vergütung gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
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(3) |
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung
(1) |
Für ausschüttende Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – anteilig aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung anteilig herangezogen werden. |
(2) |
Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
(3) |
Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
(4) |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
(5) |
Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. |
§ 9 Thesaurierung
(1) |
Für thesaurierende Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften und sonstigen Erträge sowie die realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an. |
(2) |
Eine Zwischenausschüttung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das OGAW-Sondervermögen nach §§ 182 ff. KAGB mit einem anderen OGAW-Sondervermögen bzw. ein anderes OGAW-Sondervermögen mit diesem OGAW-Sondervermögen zusammengelegt werden soll. |
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des jeweils folgenden Jahres. Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens, welches am 01.01.2017 beginnt und am 31.03.2017 endet, ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
Die diesbezügliche Genehmigung der Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ des “Fonds Assecura I” erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit Schreiben vom 14. September 2016.
Die Geschäftsführung
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