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alma Facility Management GmbH, weiterer Name: Terranova Facility Management GmbH Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
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In dem Verfahren über den Antrag  der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
vertreten durch d. Vorstand, Hollestraße 7b, 45115 Essen, Gz.: 96672395
– antragstellende Gläubigerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

alma Facility Management GmbH, (weiterer Name: Terranova Facility Management GmbH,Wetzlarer Straße 9, 90427 Nürnberg; HRB 33838 AG Nürnberg),
Veilchenweg 9, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Haßler Alfred Josef, geb. Forster, geboren am 10.03.1965, Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18637
– Schuldnerin –

und dem Eigenantrag der

alma Facility Management GmbH, (weiterer Name: Terranova Facility Management GmbH,Wetzlarer Straße 9, 90427 Nürnberg; HRB 33838 AG Nürnberg),
Veilchenweg 9, 91056 Erlangen, vertreten durch den Geschäftsführer Haßler Alfred Josef, geb. Forster, geboren am 10.03.1965, Staatsangehörigkeit: deutsch
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 18637
– Schuldnerin –

ergeht folgender Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird Alfred Josef Haßler, als Geschäftsführer der Schuldnerin am 14.04.2021 um 14:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 14.04.2021

 

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