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almado Energy – abgemahnt

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Wechselwillige Stromkunden köderte die almado-Energy GmbH mit dem Versprechen, mit der ersten Jahresrechnung 25 Prozent ihrer Stromkosten als „Neukundenbonus“ erstattet zu bekommen.

Doch setzte der Stromdiscounter dann viel Energie daran, die Auszahlung des 25-Prozent-Bonus zu verweigern: Mal wurde die vermeintliche Berücksichtigung des Nachlasses durch eine intransparente Rechnung vorgegaukelt, mal wurde die Kündigungsfrist anders als erwartet berechnet, was zum Verlust der Gutschrift führen sollte. Per Abmahnung hat die Verbraucherzentrale NRW solchen Geschäftspraktiken nun den Saft abgedreht: Der Stromlieferant mit Sitz in Köln hat das unlautere Verhalten eingeräumt und sich jetzt verpflichtet, die beanstandeten wettbewerbsrechtlichen Verstöße ab 1. Juni 2014 zu unterlassen. Die Verbraucherzentrale NRW rät daher allen Stromkunden, die von der almado-Energy GmbH um den Bonus geprellt wurden, rückwirkend auf korrekte Abrechnung, fristgerechte Rechnungsstellung und die Berücksichtigung wirksamer Kündigungsfristen zu pochen.

Dazu müssen Kunden allerdings selbst aktiv werden. Es gibt drei Konstellationen, bei denen Verbraucher gute Chancen auf bislang verweigerte Bonuszahlungen haben:

  • Zwölfmonatsvertrag erfüllt: Wer zwölf Monate ununterbrochen beliefert wurde und damit die vertraglichen Bedingungen erfüllt, hat Anspruch auf eine korrekte Abrechnung, die auch den zugesicherten 25-Prozent-Bonus berücksichtigt. Andernfalls kann eine Neuabrechnung und Auszahlung des Rechnungsguthabens gefordert werden.
  • Kundenansprüche bei Einlösung eines Verrechnungs-Schecks nicht verwirkt: Haben Kunden einen Verrechnungsscheck über ein Guthaben aus der Abrechnung eingelöst, sollten damit nach dem Willen des Stromdiscounters „alle Ansprüche gegenüber dem Unternehmen abgegolten sein“. Bei Jahresrechnungen ohne korrekte und nachvollziehbare Bonusverrechnung können Kunden jedoch weitergehende Ansprüche auch nach der Einlösung des Verrechnungsschecks noch geltend machen.
  • Neufestsetzung der Kündigungsfrist: Obwohl Kunden den Vertrag wirksam zum Ablauf des ersten Lieferjahres gekündigt hatten und somit die Voraussetzungen für die Bonuszahlung erfüllt waren, bestätigte die almado-Energy GmbH in einigen Fällen, dass der Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden sei. Und verweigerte folglich auch die Auszahlung. Wer die fristgerechte Kündigung zum Ablauf des ersten Lieferjahres nachweisen kann, hat jedoch Anspruch auf den vertraglich zugesicherten Bonus und gegebenenfalls auf Schadenersatz.

Die almado-Energy GmbH gehört zur Unternehmensgruppe der 365 AG, die ihre Produkte unter den Marken „MeisterStrom“ und „IdealEnergie“ vertreibt. Auch die Immergrün-Energie GmbH mit ihren verschiedenen Bonustarifen (z. B. windkraft fix 1700 oder ökosiegel 1700) firmiert unter deren Dach.

Quelle:VZ NRW

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