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Almado Ernergy:

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In einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht Köln (LG) mit Urteil vom 27. Juli 2016 (Az. 26 O 505/15, nicht rechtskräftig) der 365 AG (besser bekannt unter der Marke „almado-ENERGY“) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt, die Kunden überraschend und intransparent von der Gutschrift des Neukundenbonus ausschließen. Kunden müssten nicht mit solchen Einschränkungen rechnen. Die Verbraucherzentrale NRW hilft jetzt mit einem Musterbrief, vorenthaltene Bonuszahlungen zurückzufordern.

Obwohl die 365 AG auch Kunden mit Photovoltaikanlagen, Elektrospeicherheizungen und Wärmepumpen mit Strom belieferte, verweigerte der Versorger ihnen mit Verweis auf seine AGB die Gutschrift des Neukundenbonus bei der Jahresrechnung. Argument: Der Kunde müsse das Unternehmen darüber informieren, dass er solche besonderen Anlagen betreibe. Andernfalls begehe er einen Vertragsverstoß, der den Bonusanspruch ausschließe. Das LG Köln bestätigte in seinem Urteil jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW: Verbraucher müssten – so die Richter – angesichts der Werbung der 365 AG nicht mit derartigen überraschenden Einschränkungen rechnen, wie sie diese Klausel formuliert. Ein solcher Ausschluss müsse vielmehr „deutlich und außerhalb der AGB“ erfolgen.

Unklare Klausel zu privater und gewerblicher Nutzung

Nicht nur als überraschend, sondern auch als intransparent bewerteten die Richter eine weitere Klausel im Kleingedruckten. Nach dieser Bedingung sollten den Bonus in Privatkundentarifen nur Haushaltskunden erhalten, die den Strom ausschließlich privat nutzten. Mit Verweis auf diese Klausel war auch Kunden, die Strom geringfügig für berufliche oder gewerbliche Zwecke verbrauchten, die Bonusgutschrift verwehrt worden. Die Richter erklärten diese Bedingung für unwirksam, weil einem durchschnittlichen Kunden nicht klar sei, wann eine ausschließlich private Nutzung vorliege.

Verbraucher, denen der Neukundenbonus unter Berufung auf eine der beiden Klauseln bislang vorenthalten wurde, können sich nun auf das Urteil des LG Köln stützen und darauf bestehen, dass die Gutschrift auch erfolgt. Ausgenommen sind tatsächliche Gewerbekunden, die den Stromanschluss zu mehr als 50 Prozent gewerblich nutzen.

In dem Verfahren hatte das Landgericht der 365 AG auch die Verwendung von vier weiteren Klauseln untersagt, so zum Beispiel eine unwirksame Preisanpassungsklausel, die Kunden das gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsrecht bei Preisänderungen aufgrund staatlich veranlasster Preiskomponenten vorenthält.

Vergleich in weiterem Verfahren

In einem weiteren Verfahren hatte sich die Verbraucherzentrale NRW bereits mit der 365 AG auf einen gerichtlichen Vergleich geeinigt (Beschluss LG Köln vom 27.06.2016, AZ: 31 O 514/14). Danach ist die 365 AG verpflichtet, Kunden in der ersten Jahresrechnung oder in einem zeitnahen separaten Schreiben mitzuteilen, warum sie gegebenenfalls in einem Stromtarif mit 25-Prozent-Bonus dennoch keine Gutschrift erhalten. Verbraucher können auf diese Weise prüfen, ob der Bonusausschluss berechtigt ist und sich gegebenenfalls auf das aktuelle Urteil des LG Köln zur Unwirksamkeit von Klauseln berufen.

Quelle:VBZ NRW

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