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Altersvorsorge Genossenschaft und solchen Blödsinns Genossenschaften geht es an den Kragen

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Kriminellen Geldsammel-Genossenschaften geht es endlich an den Kragen

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt (19/11467). Mit dem Gesetz sollen sie vor Geschäftsmodellen, die dem „grauen Kapitalmarkt“ zugeordnet werden, geschützt werden, heißt es in der Vorlage unter Verweis auf die Fälle Eventus, Grundwerte und GenoGen in jüngerer Zeit.

Gleichzeitig soll es zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen beitragen. Zu diesem Zweck soll im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen werden, um sowohl den Verbrauchern als auch den Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.

Oh, dass wird vielen Genossenschaften nicht passen und die ordentlichen Genossenschaften stärken.

Für Experten hier der Text

2 Kommentare

  • Allzu große Hoffnungen auf Einsicht bei den Verantwortlichen von Kapitalanlagegenossenschaften (und den schwarzen Schafen unter den Prüfungsverbänden!) habe ich ehrlich gesagt nicht. Denn die geplante Klarstellung in § 1 Abs. 1 GenG, dass „die Kapitalanlage als eigenständiger Förderzweck unzulässig“ ist, konnte man in jedem Gesetzeskommentar zum GenG nachlesen … (wenn man es denn wissen wollte).

    Hinzu kommt: Papier ist geduldig. Die AVG eG hat erst 2012 nach einem Wink der BaFin mit dem Zaunpfahl ihre ursprüngliche Firma „ANLAGEN- und Vorsorgeberatungsgenossenschaft eG“ geändert und den Satzungszweck „… möglichst ertragreiche ANLAGE der Geschäftsguthaben der Mitglieder …“ gestrichen – aber weiterhin Kapitalanlage betrieben – mit Wissen der BaFin!

    Die BaFin hat dem AVG-Vorstand schon 2010 aufgetragen, die Mitgliederguthaben nicht mehr in Form verzinslicher Darlehen an die vermutliche Betrugsgesellschaft des Aufsichtsratsvorsitzenden, die Karriere AG, auszureichen, denn das waren KWG-pflichtige Geschäfte. Daraufhin wurden die Anlegergelder über trickreiche „Sale-and-lease-back“ Investitionen in eine vorgebliche „Börsensoftware“ der Karriere AG ersonnen. Ob das ein „unzulässiger Anlagezweck“ ist, dürfte weit schwieriger als vorher zu beurteilen sein.
    Fazit: Im Hase-und-Igel Spielchen sind Betrüger dem Gesetz immer einen Schritt voraus. Eine Meldepflicht des Prüfungsverbands an die BaFin – wie jetzt vorgeschlagen – hätte im Fall der AVG eG nicht geholfen, denn die BaFin war bereits bestens informiert.

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