Amtsgericht Aalen
BwR 3 Ls 112 Js 3841/17 jug
PayPal Holdings
Ballycoolin Business Park
Dublin 15
DUBLIN
Irland
In dem Strafverfahren gegen |
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 10.06.2021, rechtskräftig seit 25.03.2021, Az: BwR 3 Ls 112 Js 3841/17 jug., wurde gegen den Verurteilten die Einziehung wie folgt angeordnet:
Zahlung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 19.552,00 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen aus der, der Verurteilung zugrunde liegenden, Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Einziehung von Wertersatz gegen den Verurteilten wurde durch obiges Urteil zu Ihren Gunsten angeordnet, da die Firma PayPal den Geschädigten den durch den Angeklagten jeweils verursachten Vermögensschaden erstattete, siehe beiliegende Auszüge des oben genannten Urteils.
Hierüber wurden Sie bereits über Ihre Mitarbeiterin J. Hammerschmidt von dem anfangs zuständigen Amtsgericht Amberg hingewiesen. Aufgrund Wohnsitzwechsels des Verurteilten ist nunmehr das Amtsgericht Aalen für das Vermögensabschöpfungsverfahren gegen den Verurteilten unter dem Aktenzeichen 1 VRJs 11/21 zuständig.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 19.552,00 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht Aalen geltend machen zu können. Sollten Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.
Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht Aalen melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 459k Abs. 1 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll
Justizfachangestellte
Rückantwort
____________________________________________
Amtsgericht Aalen
Abteilung für Strafsachen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
–
In dem Bewährungsverfahren gegen
M. G.
wegen Computerbetrug
–
Rückantwort zur Mitteilung des Gerichts nach § 459i StPO vom 25.03.2022
Ihr Zeichen | Datum |
1 BWL 14/21 jug. BwR 3 Ls 112 Js 3841/17 jug. AG Amberg |
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden:
___________ EUR
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Weitere Ansprüche wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)
☐ Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird
☐ in voller Höhe |
|||||||||
☐ in Höhe von ___________ EUR zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch das Gericht angemeldet. Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden:
bei abweichendem Kontoinhaber, Anschrift des Kontoinhabers: |
|||||||||
____________________________________________ |
|||||||||
____________________________________________ |
|||||||||
____________________________________________ |
☐ Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandene Anspruchs habe ich von d. oben genannten Person(en) Zahlungen in Höhe von
________________ EUR erhalten. |
☐ Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wurde
☐ d. Verurteilten in voller Höhe erlassen. |
||
☐ d. Verurteilten in Höhe von ________________ EUR erlassen. |
☐ Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird eigens bzw. durch
_____________________________ vollstreckt. Bei Abschluss der Vollstreckung erfolgt eine Mitteilung an das Amtsgericht Aalen. |
☐ Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung / Abgeltung erloschen.
☐ Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch das Amtsgericht Aalen wird
☐ in voller Höhe verzichtet. |
||
☐ in Höhe von ___________ EUR verzichtet. |
☐ Sonstige Angaben (z. B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.)
_____________________________________________________________________ |
||
_____________________________________________________________________ |
☐ Die im Anschreiben genannten Ansprüche wurden bzw. werden zivilrechtlich geltend gemacht.
(Eine Kopie der Klage bzw. desVollstreckungstitel liegt bei.)
………………………………………………………………………………………………………….
(Ort, Datum) (Unterschrift)
Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zu, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO
Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Aalen anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
Vor der Entscheidung über die Auskehrung des Verwertungserlöses wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen
Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Vollstreckungsbehörde zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Gibt es mehrere Verletzte aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei dem Amtsgericht Aalen anmelden, und stellt das Amtsgericht Aalen fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann das Amtsgericht Aalen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 StPO).
Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).
Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).
Kommentar hinterlassen