Aalen, 6. November 2024 – Das Amtsgericht Aalen hat im Rahmen des Insolvenzantrags der WEISS + WEISS GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen und Roland Weiß, mehrere Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet. Ziel ist es, eine Verschlechterung der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
Am 6. November 2024 um 08:00 Uhr hat das Gericht folgende Schritte beschlossen:
- Einstellung der Zwangsvollstreckung
Alle laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die WEISS + WEISS GmbH werden gestoppt, sofern sie keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betreffen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Gläubiger das verbleibende Vermögen der Schuldnerin vorzeitig pfänden. - Einsatz eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Florian Menn (Berger Allee 7, 86609 Donauwörth) ernannt. Alle Verfügungen über das Vermögen der WEISS + WEISS GmbH dürfen nur noch mit Zustimmung von Herrn Menn vorgenommen werden. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern, um die Voraussetzungen für eine mögliche Insolvenz zu prüfen und das Verfahren zu stabilisieren. - Verfügungsbeschränkungen für die Schuldnerin
Die WEISS + WEISS GmbH darf ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters weder über ihre Bankkonten noch über Außenstände verfügen. Die Verwaltung und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf Rechtsanwalt Menn über, der auch ermächtigt ist, Sonderkonten einzurichten und eingehende Zahlungen zu verwalten. - Einrichtung von Sonderkonten und Masseverbindlichkeiten
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Sonderkonten im Namen der WEISS + WEISS GmbH oder in seinem eigenen Namen einzurichten, um eingehende Gelder zu verwalten. Weiterhin darf er Verbindlichkeiten zur Sicherung der Insolvenzmasse in Höhe von etwa 3.500 bis 5.000 Euro begründen, beispielsweise durch die Beauftragung der Reich GmbH zur Bewertung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens. - Informationspflichten für Kreditinstitute und Drittschuldner
Banken, bei denen die WEISS + WEISS GmbH Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über die Vermögensstände zu erteilen. Zudem werden Drittschuldner (Kunden oder Partner der WEISS + WEISS GmbH) aufgefordert, keine Zahlungen mehr direkt an das Unternehmen zu leisten, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter. - Zugangsrecht zu Geschäftsräumen und Unterlagen
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume der WEISS + WEISS GmbH zu betreten und Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Das Unternehmen ist verpflichtet, ihm sämtliche relevanten Auskünfte zu erteilen, um die Vermögensverhältnisse zu klären und die Insolvenzmasse zu sichern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die WEISS + WEISS GmbH innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Aalen, Stuttgarter Straße 9, 73430 Aalen, Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, falls dieser nicht verkündet wird, mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Detaillierte Informationen zur elektronischen Einreichung sind auf www.ejustice-bw.de verfügbar. Eine einfache E-Mail ist jedoch nicht ausreichend.
Hinweis zur Veröffentlichung:
Diese Anordnung wird elektronisch veröffentlicht und für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung der Daten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens; falls das Verfahren nicht eröffnet wird, werden die Daten spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gelöscht.
Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht, 6. November 2024
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