Amtsgericht Achim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
14 Ls 153 Js 11941/16 (7/17)
Das Amtsgericht Achim vollstreckt zum Aktenzeichen 14 Ls 153 Js 11941/16 (7/17) eine Einziehungsanordnung des Landgerichts Verden aus dem Urteil vom 27.09.2018 wegen Diebstahls. Diese ist rechtskräftig seit dem 27.09.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen. Auf Grund dieser Entscheidung ist ein Anspruch auf Rückgewähr folgenden Gegenstandes entstanden, den Sie nun geltend machen können: eine in Achim am 31.03.2016 sichergestellte goldene Kette ohne Anhänger, ca. 50 cm. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf: Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Achim anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
Achim, 02.05.2019
Amtsgericht
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