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Öffentliche Aufforderung

23 Ls 603 Js 140904/13 (2)

Sehr geehrter Empfänger, mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Augsburg vom 10.04.2014 und des Landgerichts Augsburg vom 02.10.2014 wurde der Angeklagte Posipanco Marius Sie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur mittelbaren Falschbeurkundung in Tatmehrheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in 41 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. In Höhe von 180.696,26 € wurde deshalb nicht auf Verfall erkannt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Das Urteil ist seit 21.04.2015 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 10.04.2014 hat das Gericht den mit Beschluss vom 15.05.2013, Az: 61 Gs 3581/13, angeordneten dinglichen Arrest in Höhe von 83.170 € für die Dauer von 3 Jahren aufrechterhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Urteile und Beschlüsse verwiesen. Die dreijährige Frist, die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 21.04.2015 begann, endete mit Ablauf des 21.04.2018.

Gemäß § 111i Abs. 5 StPO erwirbt der Staat mit Ablauf der Dreijahresfrist die (nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten) Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des (nach § 111i Abs. 2 StPO) festgestellten Betrages, soweit nicht

1. Der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. Der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war…

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des achten Buchten der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös so wie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Da die Dreijahresfrist abgelaufen ist, beabsichtigt das Gericht, den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO durch Beschluss festzustellen (§ 111i Abs. 6 S. 1 StPO).

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, binnen eines Monats ab Veröffentlichung die Umstände, die dem Auffangrechtserwerb des Staates entgegenstehen, mitzuteilen.

 

Augsburg, 09.10.2018

Amtsgericht – Strafgericht

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