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Amtsgericht Augsburg Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen

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Amtsgericht Augsburg
Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen

25 Ls 603 Js 140904/13

Sehr geehrter Empfänger,

mit Urteil vom 10.04.2014 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Augsburg den Verurteilten Auster zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und zudem festgestellt, dass in Höhe von 382.926,26 € nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Dritter entgegenstehen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht den in sein Vermögen angeordneten dinglichen Arrest für die Dauer von 3 Jahren aufrecht erhalten. Die Anordnung des vorgenannten Arrests wurde im April 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht und so Ihnen als Geschädigten die Möglichkeit gegeben, Ihre Rechte geltend zu machen. Die dreijährige Frist zur Geltendmachung dieser Rechte, die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 28.04.2014 begann, endete am 28.04.2017.

Gemäß § 111 i Abs. 5 StPO erwirbt der Staat mit Ablauf der Dreijahresfrist die (nach § 111 i Abs. 2 StPO) bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB aF sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des (nach § 111 i Abs. 2 StPO) festgestellten Betrages, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurück bleibt.

Da die Dreijahresfrist abgelaufen ist, beabsichtigt das Gericht, den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs nach § 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO durch Beschluss festzustellen (§ 111 i Abs. 6 Satz 1 StPO).

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu geben binnen 1 Monats ab Veröffentlichung die Umstände, die dem Auffangrechtserwerb des Staates entgegen stehen, mitzuteilen.

Augsburg, 18.07.2017

Amtsgericht – Strafgericht

Füchtenbusch, Richterin am Amtsgericht

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