Amtsgericht Burgdorf
– Strafabteilung –
9 VRJs 32/18 – 16.08.2019
Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Burgdorf (Geschäftsnummer: 9 VRJs 32/18) gegen die Verurteilte Chantal-Tabea Hanebuth wegen Betruges hat das Amtsgericht Burgdorf durch Urteil vom 06.09.2018 (Geschäftsnummer: 9 Ds 4 Js 16672/18) die Einziehung eines Betrages von 121,50 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 06.09.2018 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger), ausgezahlt.
Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Burgdorf zu der oben genannten Geschäftsnummer formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der 6–Monatsfrist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k – 459m Strafprozessordnung).
Die aktuelle Anschrift der Verurteilten lautet: Postweg 5, 31675 Bückeburg.
gez. Hohmann, Rechtspflegerin
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