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Amtsgericht Chemnitz erlässt Beschlagnahmebeschluss

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Staatsanwaltschaft Chemnitz

323 Js 49163/15

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Chemnitz am 21.12.2015, Az. 11 Gs 3745/15 jug., einen Beschlagnahmebeschluss gegen den Herrn Patrick Seiler, geb. am 08.11.1996, wohnhaft in 04720 Döbeln, erlassen, in dessen Vollziehung die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte vorläufig gesichert wurden:

Deutsche Postbank AG

Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten aus dem Konto 857903111 gegen die Deutsche Postbank AG, Kruppstr. 2, 45128 Essen, wurden beschlagnahmt und gepfändet.

Achtung: Über die jeweilige aktuelle Höhe der gepfändeten Guthaben bzw. Ansprüche können keine Angaben gemacht werden!

Die Angaben zu den Vermögensgegenständen sowie zu deren tatsächlicher Werthaltigkeit beruhen auf den Angaben der Drittschuldner. Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Vermögensgegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für evtl. Vollstreckungsergebnisse kann nicht übernommen werden.

Alle Gläubiger sind hiermit aufgefordert, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf gewünschte Vermögenswerte zuzugreifen.

Vor, bzw. sofern nicht vorab erfolgt, auch nach Vornahme der Zwangsvollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO gegebenenfalls der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.

Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden sollten.

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