Amtsgericht Dachau
4 VRJs 172/20
mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 17.02.2020, rechtskräftig seit 27.07.2020, Az: 4 Ds 67 Js 14317/18 jug, wurde gegen den Verurteilten die Einziehung wie folgt angeordnet:
Zahlung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 5.000,00 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen aus der, der Verurteilung zugrunde liegenden, Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht Dachau geltend machen zu können. Sollten Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.
Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht Dachau melden Sie ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 469k Abs. 1 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch das Amtsgericht Dachau an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Dachau, den 13.11.2020
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