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Amtsgericht Dortmund Schöffengericht 761 Ls–120 Js 18/11-50/12

In dem Strafverfahren des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Dortmund 761 Ls 120 Js 18/11-50/12 gegen

1.

Harun Kursun, geboren am 23. Mai 1980 in München, wohnhaft Luisenstr. 69, 46049 Oberhausen, türkischer Staatsangehöriger

2.

Ferhat Türkmen, geboren am 17. März 1988 in Oberhausen, wohnhaft Drei Knappen 6, 46047 Oberhausen, türkischer Staatsangehöriger

wurde im Urteil vom 07.03.2013 festgestellt: Ein Verfall von Wertersatz zu Gunsten der Staatskasse unterbleibt, da diesem zwingend vorrangige Ansprüche der Verletzten im Sinne des § 73 Abs. I Satz 2 StGB entgegenstehen.

Das Urteil ist seit dem 15.03.2013 rechtskräftig.

Das Gericht beabsichtigt nun festzustellen, dass der Auffangrechtserwerb des Staates hinsichtlich sämtlicher aufgrund des dinglichen Arrests vom 20.02.2012 gesicherter Vermögenswerte nach Ablauf der 3-Jahres-Frist seit Rechtskraft des Urteils (15.03.2013) eintritt.

Die Geschädigten erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 6 Wochen.

 

Hoppen-Wagner, Richterin am Amtsgericht

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