Amtsgericht Düsseldorf
Beschluss
150 Gs 108/19
StA Düsseldorf
140 Js 4027/17
In der Ermittlungssache
gegen | Anna GlANNAKOPOULOU, geboren am 11.06.1977 in Athen/Griechenland, gemeldet: Dunkerstr. 22, 47198 Duisburg, unbekannten Aufenthalts, |
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wegen | des Verdachts des schweren Betruges |
1. |
Gem. §§ 111 e Abs. 1, 111 j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73 d, 73 c StGB sowie § 263 StGB wird — ohne vorherige Anhörung der Beschuldigten gem. § 33 Abs. 4 StPO – zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen und auf erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Düsseldorf
der Vermögensarrest in Höhe von 309.656,09 Euro in das Vermögen der
angeordnet. |
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2. |
Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 309.656,09 Euro wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Schuldnerin berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO). |
Gründe:
Die Beschuldigte ist verdächtig, seit dem 29.05.2017 in Düsseldorf in 453 Fällen, einen schweren Betrug begangen zu haben.
Am 29.05.2017 schloss eine Person, die sich als Anna Giannakopulou, geboren am 11. Juni 1977 in Athen, angeblich wohnhaft – tatsächlich nur gemeldet – Dunkerstr. 22 in 47198 Duisburg, in Düsseldorf einen notariellen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Firma HGR Online GmbH mit dem Geschäftssitz Mühlengasse 3 in Düsseldorf ab und eröffnete in der Folgezeit eine Vielzahl von Geschäftskonten für die gegründete HGR Online GmbH. Anschließend versandte die Person unter der Firmenanschrift in Düsseldorf eine Vielzahl von sogenannten Offertenschreiben an Personen und Firmen, die sie im amtlichen Handelsregister als Firmengründer ermittelt hatte.
In diesen gleichlautenden Offertenschreiben bot die Beschuldigte unter dem Firmennamen HGR Online GmbH den Empfängern die Veröffentlichung der im Handelsregister bereits veröffentlichten Firmendaten in einem Datensatz zum Preis von meist rund 700 bis 800 Euro auf der Webseite www.hgronline.de an. Hierbei erweckte sie bei den Empfängern den Eindruck, diese schuldeten für die Eintragung im amtlichen Handelsregister den geforderten Betrag. Zu diesem Zweck fügte sie dem Offertenschreiben Zahlscheine auf eines ihrer Konten an. Die gesamte Aufmachung der Offertenschreiben wurde bewusst so ausgestaltet, dass sie im täglichen Geschäftsgang der angeschriebenen Firmen als Rechnung für den Eintrag im amtlichen Handelsregister wahrgenommen und bezahlt werden sollten. Hierbei war der Beschuldigten bewusst, dass die angeschriebenen Firmen bei Kenntnis der Sachlage den angebotenen Vertrag, der mit Überweisung der geforderten Summe zustande kommen sollte, nie abgeschlossen hätten und sie auf den entsprechenden Betrag, auf dessen Erlangung es ihr ankam, keinen Anspruch hatte.
Auf die seit Anfang Juni 2017 versandten Schreiben gingen bis Schließung der von der Beschuldigten für die HGR Online GmbH eröffneten Zwischenkonten insgesamt 543 Überweisungen ein, von denen 37 Überweisungen über insgesamt 28.186,98 Euro storniert bzw. rückgebucht wurden. Die restlichen Eingänge in Höhe von insgesamt 309.656,09 Euro wurden von der Beschuldigten zum Teil in bar abgehoben, im Übrigen auf weitere von ihr eröffnete Konten weitergeleitet und anschließend überwiegend ebenfalls in bar abgehoben.
Inzwischen haben zahlreiche Geschädigte, beispielhaft sei der Anzeigeerstatter Diaconu, Bl. 3 der Akte genannt, Strafanzeige erstattet, die dabei übereinstimmend vorgetragen haben, sie seien davon ausgegangen, bei dem Schreiben der HGR Online GmbH, das im Kopf mit „Handelsregister- und Gewerberegister“, Bekanntmachungen für Bund und Länder- Kammer u. Behörden unabhängige Registerveröffentlichungen“ habe es sich um die Rechnung des Amtsgerichts für die Handelsregistereintragung gehandelt.
Insgesamt erlangte die Beschuldigte von den Geschädigten per Überweisungen Zahlungen in Höhe von insgesamt 309.656,09 Euro.
Auf mehreren Konten der Firma der Beschuldigten bei der Postbank AG, der Sparkasse Duisburg, der Sparkasse Leipzig, der Sparkasse Mülheim an der Ruhr, der Stadtsparkasse Mönchengladbach, der Stadtsparkasse Wuppertal sowie der Volksbank Köln Bonn eG befinden sich noch ein Guthaben in Höhe von insgesamt 35.479,17 Euro. Die übrigen Zahlungseingänge wurden von der Beschuldigten abgehoben.
Die Beschuldigte handelte in der Absicht, sich durch die Begehung gleichgelagerter Betrugstaten eine nicht unerhebliche und auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu verschaffen. Sie handelte weiter in der Absicht, durch die fortgesetzte Übersendung entsprechender betrügerischer Offertenschreiben eine bisher noch unbekannte Vielzahl von Personen in die Gefahr des Verlustes der überwiesenen Geldbeträge zu bringen.
Dies stellt ein Vergehen nach § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB dar.
Aufgrund des gegen die Beschuldigte begründeten Tatverdachts bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass diese durch die ihr zur Last gelegten Taten im Sinne der §§ 73 Abs. 1, 73d StGB Vermögenswerte in Höhe von 309.656,09 Euro erlangt hat.
Die Einziehung der durch oder für die Tat und durch oder für andere rechtswidrige Taten erlangten Vermögenswerte ist nicht möglich, da sie nicht mehr individuell vorhanden bzw. dieser Nachweis nicht geführt werden kann. Gemäß § 73c StGB ist daher die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen nach § 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73, 73a, 73c StGB vorliegen und dass gegen die Beschuldigte im weiteren Verfahren die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die erweiterte Einziehung des Wertes des Taterlangten durch oder für andere Taten in Höhe des vorgenannten Gesamtbetrages angeordnet wird.
Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich, da zu befürchten ist, dass die Beschuldigte bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, um ihr Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Dafür spricht, dass sie kurz nach Eingang von Geldern auf den Geschäftskonten diese immer auf andere Konten weiterleitete oder wieder in bar abhob, ohne dass nachvollziehbar ist, wohin die Mittel flossen.
Der Vermögensarrest trotz seiner für die Beschuldigte nachteiligen Folgen angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftat sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens und den Interessen der durch die Straftat Verletzten nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig.
Eine vorherige Anhörung unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, § 33 Abs. 4 S. 1 StPO.
Düsseldorf, 17.01.2019
Huber
Richter am Amtsgericht
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
140 Js 4027/17 – 27. Mai 2019
Ermittlungsverfahren gegen Anna Giannakopoulou
wegen Betruges im Zusammenhang mit einer Rechnung der HGR Online GmbH nach einer Handelsregistereintragung
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Verfahren habe ich vorläufig gemäß § 154f Absatz 1 Strafprozessordnung eingestellt.
Bezüglich Anna Giannakopoulou, der Geschäftsführerin der HGR Online GmbH, kann das Verfahren zur Zeit nicht fortgeführt werden, weil der Aufenthalt der Beschuldigten nicht ermittelt werden konnte. Die bisherigen Nachforschungen sind erfolglos verlaufen.
Ich habe die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen veranlasst.
Soweit in den Schreiben der HGR Online GmbH ein Karsten Schmidt bzw. Hubert Juntke als angebliche Mitarbeiter angegeben worden sind, haben die Ermittlungen ergeben, dass es diese angeblichen Mitarbeiter tatsächlich nicht gegeben hat. Das Verfahren war insoweit einzustellen.
Durch diesen Bescheid werden etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt.
Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen kommen Sie als Verletzter einer der vorgeworfenen Straftaten in Betracht.
Hiermit teile ich Ihnen ergänzend mit, dass in dem hiesigen Verfahren Vermögenswerte gesichert worden sind.
Die Sicherungsmaßnahmen betreffen Kontoguthaben auf Geschäftskonten der HGR Online GmbH in Höhe von insgesamt 18.470,45 Euro.
Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, denen aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, befriedigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:
Soweit unmittelbar durch die Tat erlangte Gegenstände durch Beschlagnahme gesichert werden konnten, besteht die Möglichkeit ihrer Herausgabe bzw. Rückübertragung an den / die jeweils Verletzten. Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige Vermögenswerte des Betroffenen im Rahmen eines Vermögensarrestes gesichert werden konnten, kann der Erlös an den / die Verletzten ausgekehrt werden.
Beides setzt voraus, dass Sie mitteilen, ob und in welcher Höhe Sie dahingehende Ansprüche geltend machen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt zudem grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens.
Als Ausnahme hiervon ist vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gemäß § 111n Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) allein die Herausgabe beschlagnahmter beweglicher Sachen an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium gemäß § 111n Abs. 4 StPO jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.
Soweit im Übrigen Vermögenswerte des Betroffenen im Rahmen eines Vermögensarrestes gesichert worden sind, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Schäden angemeldet haben (zu den Folgen siehe unten unter Ziffer 2).
Ist nach Abschluss des Strafverfahrens eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten von der Staatsanwaltschaft eine gesonderte Nachricht hierüber. Zur Geltendmachung der Ansprüche des Verletzten gilt nach Rechtskraft Folgendes:
Der Verletzte kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt der Mitteilung über die Rechtskraft sowohl seinen Anspruch auf Rückübertragung bzw. Herausgabe gemäß § 459j Abs. 1 StPO als auch seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459k Abs. 1 StPO in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459j Abs. 2 StPO bzw. gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung der Ansprüche allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j Abs. 4 bzw. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
1)
Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände.
2)
Soweit sonstiges Legalvermögen gesichert worden ist und eine Auskehr des Erlöses an den Verletzten in Betracht kommt, prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist letztmalig, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den / die Verletzten ausgekehrt.
b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Die Verletzten können Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen insbesondere eine Befriedigung aus der gesicherten Vermögensmasse nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459j Abs. 1, Abs. 2 StPO bzw. § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Hochachtungsvoll
Kumpa
Staatsanwalt (GL)
An die
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Fritz-Roeber-Str. 2
40213 Düsseldorf
Az.140 Js 4027/17
Ermittlungsverfahren gegen Anna Giannakopoulou wegen Betruges
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß § 111l StPO
Personaldaten
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Vor- und Nachname: |
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Geburtsdatum und Ort: |
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Straße: |
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Stadt: |
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Kontoverbindung: |
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Ich habe durch folgende Straftat einen Schaden erlitten:
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Straftat: |
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Tatzeit: |
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Tatort: |
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Durch die Straftat ist mir folgender Schaden entstanden:
Erläuterung:
Als Schaden ist nur anzusehen, was dem Täter überlassen wurde oder was er an sich gebracht hat. Schmerzensgeld, Sachschäden, etc. können deshalb hier nicht geltend gemacht werden. Der Schaden ist daher in der Höhe begrenzt. Es bleibt Ihnen unbenommen, weitergehende Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen.
Der Schaden muss der Höhe nach genau beziffert werden.
Gegenstand | Wert |
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Ich mache daher folgenden Gesamtbetrag geltend:
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☐ Zur näheren Begründung der Höhe des Schadens lege ich folgende Anlagen bei:
Erläuterung:
Hier sind die Unterlagen vorzulegen, die Grundlage der Wertbestimmung waren, wie etwa Kaufbelege, Wertgutachten.
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Nur bei Austauschverträgen, z.B. Kaufverträgen, auszufüllen:
☐ Ich werde die Gegenleistung, z.B. das mangelhafte Auto, behalten:
Diese hat folgenden Wert:______________________________________________
☐ Ich habe die Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Betroffenen bereits erklärt und werde die Gegenleistung zurückgeben (Sofern vorhanden, bitte Belege über die Anfechtungserklärung beifügen).
☐ Ich versichere, dass meine Ansprüche nicht übergegangen sind, etwa auf eine Versicherung nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz, durch Abtretung nach § 398 BGB oder durch Erlass oder Erfüllung, oder in sonstiger Weise erloschen oder beschränkt sind, etwa durch einen Vergleich mit dem Beschuldigten / Schuldner.
Sollten sich Veränderungen hinsichtlich meines Anspruchs ergeben, werde ich dies mitteilen.
oder
☐ Meine Versicherung hat mich bereits entschädigt.
Ich füge deshalb folgende Versicherungsunterlagen bei:
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oder/und
☐ Meine Ansprüche sind wie folgt erfüllt bzw. übergegangen:
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Ort, Datum |
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