Amtsgericht Essen
Mitteilung an Verletzte gemäß §§ 459h I, 459i StPO i.V.m. § 111 IV StPO
70 Ls 16/16
Mit Urteil vom 17.11.2017 hat das Amtsgericht Essen (70 Ls 16/16) die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 414 US-Dollar sowie 976 Yuan angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Vollstreckungsbehörde hat nunmehr über die Herausgabe bzw. Rückübertragung des beschlagnahmten Geldes an den Verletzten zu befinden. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte hat an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag, vermutlich im Herbst 2015, in der Stadt Duisburg einen Taschendiebstahl begangen.
In der Fußgängerzone öffnete die Verurteilte den Rucksack einer jungen Chinesin und entwendete daraus die Geldbörse. In der Geldbörse befanden sich 20,00 €, 414 US-Dollar und chinesische Währung im Wert von ca. 143,20 € sowie eine Fahrkarte und Quittungen. Das Geld behielt die Verurteilte und versteckte es im Futter ihres Koffers. Die Geldbörse mit der Fahrkarte und den Quittungen warf sie in einen Mülleimer.
Die Verurteilte handelte in der Absicht, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Sachverhalte stehen fest aufgrund der geständigen Einlassung der Verurteilten.
Hinsichtlich der dem Verletzten zustehenden Rechte ergeht folgende Belehrung:
Der Verletzte kann gemäß § 459j Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Rückübertragung bzw. Herausgabe des Geldes in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Vollstreckungsbehörde lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet haben sollte.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Rückübertragung oder Herausgabe des Geldes allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigt werden kann.
Es können jedoch nur Ansprüche geltend gemacht werden, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Sofern der Anspruch des Verletzten auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Der Verletzte bzw. dessen Rechtsnachfolger kann seine Ansprüche beim Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen, unter dem genannten Aktenzeichen anmelden.
Essen, 30.08.2018
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