Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat eine Schadensersatzklage wegen Mitverschuldens des Erwerbers an der Entstehung von Kratzern auf einem Kochfeld abgelehnt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 23.05.2023, 31 C 3103/22 (78)).
Der Kläger hatte im Rahmen eines Bonusprogramms bei der Beklagten eine gusseiserne Grillpfanne bestellt. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne enthielt einen deutlichen Hinweis, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dies das Kochfeld beschädigen könne. Stattdessen sollte die Pfanne immer „sanft“ angehoben und abgestellt werden.
Vor Gericht behauptete der Kläger, dass die „kleinen Pickel“ an der Unterseite der Pfanne sein Kochfeld stark zerkratzt hätten. Er verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.800,- €.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wurde ausgeschlossen, da er das Entstehen der Kratzer selbst verschuldet hatte. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche konnten nur dadurch entstanden sein, dass der Kläger die Pfanne über das Kochfeld geschoben oder gezogen hatte, obwohl die Gebrauchsanweisung ausdrücklich davor gewarnt hatte. Der Kläger hatte damit gegen die ihm obliegende „Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten“ so gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich „anspruchsvernichtend“ auswirkte, und ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz somit entfiel.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Beklagte kein Verschulden traf. Als Verkäuferin war sie nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf etwaige Mängel zu überprüfen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtskräftig.
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