Amtsgericht Frankfurt am Main
Beschluss
HRB 33550
In dem unternehmensrechtlichen Verfahren der Dominick & Dominick Deutschland Kapitalanlageberatung Aktiengesellschaft wird Herr Thomas Heyden, geb. am 14.8.1967, Eichäckerstraße 10 A, 61381 Friedrichsdorf Ts., zum Abwickler der Gesellschaft bestellt. Der Abwickler vertritt die Gesellschaft alleine, solange kein weiterer Abwickler bestellt ist.
Gründe
Der Abwickler war gemäß § 264 Abs. 1 i.V.m. § 265 Abs. 3 AktG zu bestellen, weil die Gesellschaft aufgelöst und das Konkursverfahren abgeschlossen ist. Die Gesellschaft verfügt nicht mehr über ein Vorstandsmitglied, und eine Bestellung durch die Hauptversammlung ist wegen Unerreichbarkeit der übrigen Aktionäre unmöglich, so dass ein wichtiger Grund für die gerichtliche Bestellung des Abwicklers nach § 265 Abs. 3 AktG vorliegt.
Der Antragsteller ist als Aktionär mit einer satzungsgemäßen Beteiligung in Höhe von 5% des Grundkapitals nach § 265 Abs. 3 AktG antragsbefugt.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 265 Abs. 3 Satz 4 AktG, § 58 Absatz 1 FamFG). Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main, Heiligkreuzgasse 34, 60313 Frankfurt am Main eingelegt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird (§ 64 Absatz 2 FamFG). Die Beschwerde soll begründet werden (§ 65 Absatz 1 FamFG).
Sie ist innerhalb eines Monats ab Zustellung einzulegen (§§ 63 Absatz 1, 64 Absatz 1 FamFG).
Frankfurt am Main, 04.05.2018
Dr. Kolonko, Richterin am Amtsgericht
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