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Amtsgericht Hamburg-St. Georg-Beschluss- Unglaublich, wenn man das liest

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Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Beschluss

942 Ls 113/15
3100 Js 368/11

In dem Strafverfahren gegen Baris Ergün, geboren am 30.10.1984 in Hamburg, Staatsangehörigkeit: türkisch, wohnhaft: Legienstraße 65, 22111 Hamburg, Verteidiger: Rechtsanwalt Nurettin Demir, Boberger Anger 76, 21031 Hamburg, Gz.: 1210/12/13/ND-RA, wegen Betruges beschließt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 942 – durch den Richter am Amtsgericht Lux am 18.10.2016:

Die Beschlagnahmen der Forderungen des Angeklagten Baris Ergün gegen die

1.

Deutsche Bank, Privat- und Geschäftskunden AG Service Center Essen / Pfändungen, Bismarckplatz 1, 45128 Essen
auf Auszahlung des bestehenden und künftigen Guthabens aus dem Konto Nr. 3260999 (BLZ 200 700 24) in voller Höhe

2.

Deutsche Postbank AG – Pfändungsstelle -, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund
auf Auszahlung des bestehenden und künftigen Guthabens aus dem Konto Nr. 37481206 (BLZ 200 100 20) in voller Höhe

3.

Deutsche Postbank AG – Pfändungsstelle – Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund
auf Auszahlung des bestehenden und künftigen Guthabens aus dem Konto Nr. 42263205 (BLZ 200 100 20) in voller Höhe

durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 04.04.2012 (Az.: 161 Gs 869/11), jeweils neu gefasst durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.03.2016 (Az.: 942 Ls 113/15), werden gemäß § 111i Abs. 3 StPO für die Dauer von 3 Jahren ab dem 25.03.2016 aufrechterhalten.

Gründe:

Die im Tenor bezeichneten Beschlagnahmen sind zur Sicherung der Ansprüche Verletzter (sog. Rückgewinnungshilfe) gemäß §§ 111b Abs. 1 und 5, 111c Abs. 3, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 263 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 73 Abs. 1 S. 2 StGB in Höhe von 1.309,25 Euro sowie im Übrigen zur Sicherung der Ansprüche Verletzter aus weiteren, nicht nachgewiesenen Betrugsdelikten, die einer erweiterten Verfallsanordnung entgegenstehen gemäß §§ 111b Abs. 1 und 5, 111c Abs. 3, 111e Abs. 1 i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 7 S. 2, 73 d Abs. 1 S. 3, 73 Abs. 1 S. 2 StGB erfolgt.

Es sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass hinsichtlich der genannten Forderungen die Voraussetzungen einer Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111b Abs. 1 und Abs. 5 StPO i. V. m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bzw. der Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111b Abs. 1 und 5 StPO i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 7 S. 2, 73 d Abs. 1 S. 3, 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegen.

Der Angeklagte ist aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom 17.03.2016 dringend verdächtig, in Hamburg und anderen Orts in der Zeit vom 18.01.2011 bis 03.10.2011 gemeinschaftlich

1.- 61. (in den Fällen 12, 28, 38, 50 lit. a))
jeweils gewerbsmäßig handelnd in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt und hierbei gewerbsmäßig handelte, wobei es in den Fällen 9, 11, 12, 14, 16-18, 34, 35, 38, 42, 47, 50-52, 54, 59, 61 bei einem Versuch verblieb

und in den Fällen 12, 28, 38, 50
b) durch dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt zu haben, wobei es in den Fällen 12, 38 und 50 bei einem Versuch verblieb, indem er zur Erlangung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle von einigem Umfang in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Mustafa Ergün und weiteren unbekannten Mittätern zunächst die Firma „DSD Datensicherungsdienst“ und später die Firma „3E Group“, die ab Juni 2011 in „ETM Group“ umbenannt wurde, gründete, und unter Angabe des nicht existierenden Postfachs 105404, 20036 Hamburg oder des auf einen Orhan Ergün laufenden Postfachs 570131, 22770 Hamburg („DSD-Datensicherungsdienst“), bzw. unter Angabe der Büroservice-Anschrift Neuer Wall 50 in Hamburg („3E Group“ und „ETM Group“) verschiedene, zumeist ältere Personen teilweise mehrfach telefonisch kontaktierte oder kontaktieren ließ, wobei den Geschädigten jeweils mitgeteilt wurde, dass ihnen ein Schreiben zugehen würde, für das sie eine Nachnahmegebühr i. H. v. 69,95 €, 79,95 € oder 89,95 € zahlen müssten, und sie zur Begründung falsche Behauptungen aufstellten, um die Geschädigten so zu veranlassen, die Gebühren im Glauben an die Richtigkeit der Angaben oder – soweit vorher kein Anruf erfolgte – im Glauben an eine relevanten Sendung zu zahlen, und diese Schreiben sodann u.a. durch den von dem Beschuldigten Baris Ergün betriebenen Kuvertier- und Versandservice-ON 6, Betriebsstätte Griessstraße 40, 20535 Hamburg, verschickten oder verschicken ließen. In den Fällen 1-6, 8, 10, 15, 19-22, 25-32, 35, 36, 38-40, 42, 43, 47, 52, 54, 56, 57 kamen die Kontaktierten der Aufforderung nach und stellten erst nachträglich fest, dass die Sendung jeweils nur zwei unbrauchbare Seiten über Widerspruchsrechte enthielt, die unter keinem Gesichtspunkt einen Gegenwert zu dem gezahlten Betrag darstellten. In den Fällen 7, 23, 44 und 55 erfolgte die angenommene Nachnahmesendung ohne vorherigen Anruf. In den übrigen 17 Fällen kam es zu keiner Zahlung der Nachnahmegebühren.

In Fall 4
wurde die Geschädigte Frau Gesa Fricke von einem Mann im Auftrag der „3E Group“ angerufen der behauptete, dass die „3E Group“ für Datensicherung zuständig sei und ihr gegen einen Betrag von 79,95 € Unterlagen zusenden werde, die für die Sicherung ihrer persönlichen Daten notwendig sei.

In Fall 5
erklärte der Anrufer der Geschädigten Frau Karin Fritschner, dass die „3E Group“ ihr ein Prospekt zuschicken möchte, in dem Hinweise zur Sicherung gegen unerwünschte betrügerische Firmen am Telefon stünden.

In Fall 6
stellte sich der Anrufer gegenüber der Geschädigten Frau Hildegard Trepte als Mitarbeiter der Firma „3E Group“ vor und gab an, dass die Firma 3E Group Kunden betreue, denen in betrügerischer Absicht Rechnungen zugesandt und nicht abgeschlossene Verträge als rechtskräftig vermittelt werden. Um Kundin zu werden, müsse die Geschädigte ein entgeltliches Schreiben annehmen.

In Fall 9
behauptete die Anruferin, dass sie für die „3E Group“ im Auftrag der Telekom, der Deutschen Post und der Staatsanwaltschaft tätig sei und die Geschädigte Frau Grete Wohlberedt gegen eine Gebühr von 79,95 € vor betrügerischen Anrufen schützen wolle. Als ihre Kontaktdaten gab die Frau am Telefon Beatrix Kaufmann, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg an. Es sollte das Kennwort „befreit bis 2011“ notiert werden. Auf Nachfrage nannte die angebliche Frau Kaufmann die Telefonnummer 069 401 590 978 und sagte, diese Nummer sei vom Gerichtshof Karlsruhe.

In Fall 10
wurde der Geschädigten Frau Erna Zimmermann erklärt, dass sie durch Entgegennahme der Nachnahmesendung ihre Daten vor Missbrauch schützen könne.

In Fall 11 und 12 (lit a, b)
gab der Anrufer, ein Herr Patrick Ziegler, vor, für das Amtsgericht Hamburg Abteilung 3E-Group-DSD, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg, tätig zu sein und dass der zuständige Kundenbetreuer der Geschädigten, Frau Giesel Gudrun Dahl, Rudi Sahan hieße. Er teilte der Geschädigten mit, sie wäre mit ihren persönlichen Daten wie Geburtsdatum, Kontonummer, Anschrift, bei 682 Firmen namentlich gespeichert und bot ihr diesbezüglich Schutz vor Werbeanrufen und Abbuchungen an. Sie bekomme ein Formular zugesendet, welches auszufüllen sei. Dieses komme per Nachnahme und koste 79,95 €.Frau Dahl verweigerte die Annahme. In Folge dessen gingen als Fall 12 bei der Geschädigten am 25.03.11 mehrere Anrufe ein, in denen ihr ein Herr Sahan für den Fall, dass sie die Nachnahmesendung nicht bezahlen würde, mittels einer sehr harschen Wortwahl hohe Inkasso- und Anwaltskosten in Aussicht stellte.

In Fall 14
gab ein sich als Angestellter der DSD-3E-Group Kai Hesse ausgebender Mann vor dafür sorgen zu können, dass die Geschädigte Frau Christa Krüger nie wieder Werbepost oder Werbeanrufe erhalte, wobei sie näheres von dem für sie zuständigen Sachbearbeiter Herrn Rudi Sahan erfahren werde. Dieser meldete sich wenig später und erklärte ihr, sie könne ein Nachnahmepaket i.H.v. 79,90 € erhalten, in denen Unterlagen enthalten seien, die sie ausgefüllt an die Firma zurück schicken könne.

In Fall 16
wurde der Geschädigte, Herr Ralf Dierkes, von einem angeblichen Herrn Mario König angerufen. Dieser gab an, dass er für die Firma „3E Group“ im Auftrag der Staatsanwaltschaft anrufe und dem Geschädigten Unterlagen per Nachnahme in Höhe von 79,95 € zuschicken werde, die zum einen Informationen über den Ermittlungsstand der Hamburger Staatsanwaltschaft bezüglich Internetabzocke und zum anderen Vordrucke, die man an Inkassounternehmen im Falle unberechtigter Forderungen schicken könne, enthalten würden. Zudem würde der Geschädigte durch den gezahlten Betrag mögliche Entschädigungsansprüche an Abzockerfirmen geltend machen können. Im Zuge von Ermittlungen bzgl. Abzocke im Internet seien seine Personalien in beschlagnahmten Computern von solchen Firmen gefunden worden. Die Daten seien in Deutschland, Holland, der Schweiz, Österreich und der Türkei aufgetaucht. Für alle weiteren Anrufe mit der 3E Group solle er sich das Kennwort „befreit 2011“ notieren. Zudem sollte direkt nach diesem Telefonat ein Andreas Götz anrufen, was auch geschah.

In Fall 17
stellte sich der Anrufer als Bernd Baier von der Firma 3E-Group-Datensicherungsdienst vor und behauptete, die Geschädigte Frau Christa Schirrmacher sei bei 982 Gewinnspielen registriert, bei denen sie angefallene Beträge nicht bezahlt habe, sodass gegen sie Anzeigen beim Amtsgericht Hamburg anhängig seien. Die Firma 3E-Group arbeite jedoch mit der Rechtspflege und Gerichtshilfe in Hamburg eng zusammen und könne ihr gegen einen Jahresbeitrag von 89,- € bei der Lösung der Rechtsprobleme helfen. Der Sohn der Geschädigten rief die angegebene Telefonnummer zurück, bei der sich nun ein Patrick Ziegler vom „Datensicherungsdienst für die Bundesnetzagentur der 3E-Gruppe“ meldete und abermals anbot, die anhänigen Gerichtsverfahren abzuwenden.

In Fall 18
berief sich der vorgeblich für ein Gericht aus Hamburg arbeitende Anrufer auf eine Betrugstat aus dem Jahr 2009, der der Geschädigte Herr Bernhard Kiesling damals zum Opfer fiel, und gab an, dass die damals Geschädigten nun durch das Gericht in Hamburg betreut werden würden und eine Sammelklage angestrebt werde. Der Geschädigte wurde an einen anderen Mann weitergeleitet. Dieser teilte ihm mit, er würde sich um die Vertretung des Geschädigten kümmern wollen. Zum Zwecke der Datenaufnahme würde das Gericht einen Brief per Nachnahme schicken.

In den Fällen 19 und 20 erhielt die Geschädigte Frau Anneliese Siek ohne vorherigen Anruf eine Nachnahmesendungen der Firma „3E-Group“, die sie annahm. Ein halbes Jahr später erhielt sie abermals ohne vorherigen Anruf eine Nachricht, dass sie bei der Post ein Nachnahmeschreiben abholen solle. Da sie den Nachnahmebrief nicht sofort von der Post abholte sondern dies später zu tun beabsichtigte, erkundigte sich drei Tage später eine männliche Person telefonisch danach, weshalb die Geschädigte den Brief noch nicht abgeholt habe, woraufhin die Geschädigte der Aufforderung nachkam.

In Fall 21
gab eine Nadine März an, dass sie von einer Verbraucherschutzorganisation sei und die Geschädigte Frau Ramona Seifert gegen eine Gebühr von 79,95 € in eine Sperrliste zum Schutz vor Gewinnspielanrufen eintragen könne. Frau März läge ein gerichtliches Schreiben vor, nach dem sich die Geschädigte nicht ordnungsgemäß bei einem Gewinnspiel abgemeldet hätte, sodass Kosten in Höhe von 400,- € entstanden seien. Die Geschädigte nahm an, sie müsse die 400,- € nicht zahlen, wenn sie sich in die Sperrliste eintragen ließe. Es folgte ein angekündigter Kontrollanruf zum Datenabgleich eines Maik Hillscher.

In Fall 25
teilte der Anrufer mit, er sei vom Datenschutz und Verbrecher hätten unter dem Namen der Geschädigten Frau Barbara Elisabeth Gertrude Schönig in Griechenland und der Türkei verschiedene Sachen eingekauft, sodass nun dort gegen sie ermittelt würde. Ein Anwalt würde jedoch eine Sammelklage aller Geschädigten vorbereiten und könne auch Frau Schönig gegen eine Gebühr in Höhe von 89,95 € vertreten. Bei einem ersten Telefonat am 15.06.2011 lehnte die Geschädigte das Angebot ab, ließ sich in einem zweiten Telfonat am 25.06.2011 jedoch überzeugen. Während ihrer Abwesenheit nahm ihr Sohn am 27.06.2011 ein Gespräch an in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Strafanzeige vom Gericht angenommen worden sei und die Geschädigte nun vertreten werde. Daraufhin zahlte die Geschädigte den Nachnahmebetrag.

In Fall 26
wurde der Geschädigten Frau Marie Louise Parker von einem vorgeblichen Rechtsanwalt Axel Stein mitgeteilt, dass für sie ein Scheck i.H.v. 429,- € hinterlegt worden sei. Hierbei handele es sich um eine Zahlung aufgrund ungewollter Telefonanrufe. Zur Erlangung des Schecks müsse Frau Parker per Nachnahe eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 87,95 € zahlen.

In Fall 28 (lit a, b)
sprach die Geschädigte Frau Eleonore Letters mit einer Frau Monika Jung und einem Herrn Baumann, die ihr versicherten, dass ihre persönlichen Daten nach Rumänien, Bulgarien und Slovenien verkauft worden seien und ihr geholfen werden könne, wenn die Geschädigte einen Nachnahmebetrag i.H.v. 89,95 € zahle. Zugleich versprach die angebliche Monika Jung der Geschädigten, dass diese innerhalb der nächsten 2-3 Tage einen Scheck erhalten werde und drohten ihr mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts und Inkassobüros, wenn sie den Nachnahmebetrag nicht zahle.

In Fall 29
gab der Anrufer vor, für eine ausländische Hilfsorganisation anzurufen, die die persönlichen Daten der Geschädigten Frau Brigitte Knaut aus allen Glücks- und Gewinnspielanbietern für einen Preis von 87,95 € löschen könne, sodass derartige Telefonanrufe künftig unterblieben. Als die Geschädigte dies ablehnte bot der Anrufer ihr einen Scheck in Höhe von 500,- € an, wenn sie denService wahrnehme. Die Geschädigte erklärte den Betrag bei der Post hinterlegen zu wollen und nahm daher die Nachnahmesendung zunächst nicht an. Es erfolgte sodann ein weiterer Anruf in dem der Geschädigten mitgeteilt wurde, dass in der Nachnahmesendung der Scheck enthalten sei, sodass die Geschädigte den Betrag doch bezahlte.

In Fall 30
gab sich der der Anrufer als Sebastian Weinmeister von der „Verbraucherzentrale Hamburg“ aus und bot der Geschädigten Frau Else Samson von Himmelstjerna Hilfe gegen unseriöse Telefonmarketingfirmen an.

In Fall 33
erklärte der Anrufer, dass die persönlichen Daten der Geschädigten Frau Imgard Bader zum Schutz vor unseriösem Telemarketing gegen eine Gebühr gelöscht werden könnten.

In Fall 34
behauptete ein sich als Rechtsanwalt Stein ausgebender Herr, er habe eine Pfändung in Höhe von 700,- € gegen die Geschädigte Frau Karin Ursula Cordes erwirkt, diese könne jedoch gegen eine Kündigungsgebühr per Nachnahme abgewendet werden. Es folgten Anrufe eines Herrn Webers in gleicher Sache. Insgesamt wurde die Geschädigte an diesem Tag fünf Mal angerufen und dazu gedrängt, den Nachnahmebetrag zu bezahlen.

In Fall 35
meldete sich eine angebliche österreichische Rechtsanwältin bei der Geschädigten Frau Ruth Elsbeth Anders. Diese gab gegenüber Frau Anders an, sie erhalte wegen eines in Österreich gewonnenen Rechtsstreits einen Scheck i.H.v. 399,- € per Einschreiben, für das sie jedoch eine Nachnahmegebühr von 89,95 € entrichten müsse.

In Fall 36
rief eine Frau Winnemann die Geschädigte Frau Christa Traut an, die ihr zusagte, sich gegen eine Nachnahmegebühr i.H.v. 89,95 € um künftige gegen die Geschädigte unberechtigt erhobene Forderungen zu kümmern.

In Fall 38 (lit a, b)
stellte sich der Anrufer als Daniel Klaus von der ETM Group Hamburg vor und teilte der Geschädigten Frau Cädilia Pott mit, Unbekannte hätten soeben versucht aus Österreich auf ihr Konto zuzugreifen und 400,- € abzubuchen, die Geschädigte werde alsbald von einem Kollegen angerufen der diesen Sachverhalt bestätigen könne. Kurze Zeit später rief sodann ein Axel Stein an, der angab, man hätte die Abbuchung verhindern können und als Entschädigung würde seine Firma der Geschädigten einen Scheck über 950,- € per Post zukommen lassen, für den eine Nachnahmegebühr i.H.v. 89,95 € anfiele. Der angebliche Herr Stein drohte der Geschädigten, dass künftig 400,- € monatlich von ihrem Konto abgebucht würden, für den Fall dass sie die Nachnahmezahlung verweigere.

In Fall 39
wurde dem Geschädigten Herrn Manfred Greb mitgeteilt, er habe in einem Gewinnspiel 750,- € gewonnen. Der Gewinn werde ihm als Scheck mit einer Nachnahmesendung übersandt werden, für die er 89,95 € zu entrichten habe.

In Fall 42
wurde der Geschädigten Frau Gerda Zach von Mitarbeitern der ETM Group versprochen, dass sie einen Gewinn erhalten werde, für den sie jedoch einen Nachnahmebetrag i.H.v. 89,95 € als Gewinnsteuer zahlen müsse.

In den Fällen 43 und 44
wurde dem Geschädigten Herrn Dieter Nölke gegen eine Nachnahmegebühr von 89,95 € Schutz vor Werbeanrufen und Gewinnspielen versprochen.

In Fall 46
wurde der Geschädigten Frau Elfriede Stapf mitgeteilt, dass gegen Zahlung einer Nachnahmegebühr i.H.v. 89,95 € dafür gesorgt werden könne, dass die Geschädigte künftig keine betrügerischen Anrufe mehr erhalte. Zusätzlich wurde ihr ein Gewinn i.H.v. 400,- € zugesagt.

In Fall 47
wurde der Geschädigten Frau Annemarie Radke ein Gewinn i.H.v. 1.000,- € versprochen. Eine Gewinnmitteilung inklusive Scheck läge in Form eines Nachnahmebriefes gegen eine Zahlung von 89,95 € bei der Post bereit. Es folgte ein weiterer Anruf einer angeblichen Rechtsanwältin Nadja Schön, die die Geschädigte abermals aufforderte, die Sendung abzuholen.

In Fall 50 (lit a, b)
teilte ein männlicher Anrufer der Geschädigten Frau Ursula Wehra Graneis mit, sie werde eine Nachnahmesendung erhalten und dafür 89,95 € entrichten müssen. Als Frau Graneis dies ablehnte, drohte ihr der Anrufer mit weiteren Kosten i.H.v. 900,- €.

In Fall 51
wurde dem Geschädigten Herrn Wilhelm Gerhard Jansen erzählt, dass er viel Geld aus dem Ausland erhalten werde, zuvor jedoch noch einen Brief bezahlen müsse.

In Fall 52
wurde die Geschädigte Frau Gerda Hildegard Wolf-Paletta von einem Paul Schneider angerufen, der angab, juristischer Betreuer zu sein und der Geschädigten helfen zu wollen, ihre persönlichen Daten bei unseriösen Firmen zu löschen.

In Fall 53
wurde der Geschädigte Herr Georg Adolf Heinrich Dießel von einem Peter Maier kontaktiert, der ihm einen Gewinn i.H.v. 450,- € versprach. Herr Dießel sollte diesen Gewinn per Nachnahme i.H.v. 89,95 € erhalten.

In Fall 54
wurde dem Geschädigten Herrn Siegfried Bettermann erzählt, dass eine Pfändung aus dem Jahre 2009 von Planet 25 über 700,- € anhängig sei, da der Geschädigte den Vertrag nicht richtig gekündigt hätte. Die Firma ETM könne mit ihren Rechtsanwälten die Pfändung jedoch verhindern und die persönlichen Daten des Geschädigten aus dem Internet löschen.

In Fall 55
rief ein Herr Sommer den Geschädigten Herrn Klaus Dörfer an und gab vor, dass gegen Herrn Dörfer unberechtigte Forderungen einer Firma i.H.v. 700,- € aus einem Glücksspiel vorlägen. Herr Sommer könne ihm jedoch mit Anwälten helfen, die Sache zu klären. Dies würde den Geschädigten einen Nachnahmebetrag i.H.v. 89,95 € kosten.

In Fall 58
wurde dem Geschädigten Herrn Georg Laube gesagt, er könne vor unseriösen Werbeanrufen künftig geschützt werden, und nachdem der Geschädigte die Annahme zunächst verweigerte, in einem weiteren Anruf, dass er die Nachnahme zahlen müsse, sodass der Geschädigte den erneut zugesandten Brief doch annahm.

In Fall 59
wurde die Geschädigte Frau Ursula Anschütz zunächst von einem Mann angerufen, der sich als Markus Schwarz von „Inkasso Datenschutz ETM in Hamburg“ vorstellte. Er sagte, sein Unternehmen hätte der Geschädigten kürzlich ein juristisches Schreiben ihrer Anwälte zugesandt, um der Geschädigten bei Gewinnspielen und Werbeanrufen unseriöser Firmen zu helfen. Dieses Schreiben sei nicht abgeholt und zurück gesandt worden, er werde es ihr nochmals zukommen lassen. Damit die Daten der Geschädigten bei den unseriösen Firmen bundesweit gelöscht werden könnten, müsse sie eine in dem Nachnahmeschreiben enthaltene Vollmacht unterschreiben, damit der Fachanwalt, ein Herr Paul Schneider, „sich in Kraft setzen“ könne. Zudem würde der Geschädigten all das, was sie in den letzten zwei Jahren in solchen Zusammenhängen bezahlt hätte, zurückerstattet werden. Für die Nachnahmesendung müsse sie einmalig 89,95 € zahlen, hierbei handele es sich um die Anwaltsgebühren. Herr Schwarz kündigte einen Kontrollanruf seiner Vorgesetzten Frau Singer an, die sodann auch anrief und sich als Mitarbeiterin des Datensicherungsdienstes von der ETM-Group Hamburg vorstellte. Obwohl die Geschädigte darauf hinwies, dass sie eine Betreuuerin habe, versuchte Frau Singer beharrlich, die Geschädigte zu einem Vertragsabschluss zu bringen.

In Fall 60
erzählte ein Herr Markus Hoffmann der Geschädigten Frau Verena Hippler, die „ETM Group“ wolle ihr gegen unseriöse Telefonanrufe helfen.

In Fall 61
meldete sich eine Alice Becker vom Datensicherungsdienst und bot dem Geschädigten Herrn Kurt Diebel an, ihn vor unseriösen Werbeanrufen künftig zu schützen, bei Nachfragen könne er sich an einen Paul Schneider wenden.In den übrigen Fällen (1-3, 7, 8, 13, 15, 22-24, 27, 31, 32, 37, 40, 41, 45, 48, 49, und 56, 57) erfolgten die Zahlungen der Geschädigten, ohne das feststeht, ob zuvor ein Anruf getätigt worden war.

Zusammenfassend stellen sich die Taten wie folgt dar:

Tat Tatzeit Name Geschädigte/r Vorname Geschädigte/r Nachnahmebetrag Absender
1 12.01.10 Fuhlendorff Hildegard 69,95 € 3E Group
2 03.05.10 Neurer Roswitha 79,95 € DSD Datensicherungsdienst
3 17.08.10 Ege Erika 79,95 € 3E Group
4 12.01.11 Fricke Gesa 79,95 € 3E Group
5 18.01.11 Fritschner Karin 69,95 € 3E Group
6 19.01.11 Trepte Hildegard 79,95 € 3E Group
7 24.01.11 Neumann Walter 79,95 € 3E Group
8 23.02.11 Schramm Monika Dorothee Elisabeth 77,95 € 3E Group
9 28.02.11 Wohlberedt Grete 79,95 € 3E Group
10 11.03.-12.03.11 Zimmermann Erna 79,95 € 3E Group
11
12
18.03.-23.03.11 Dahl Giesel Gudrun 79,00 € 3E Group
13 22.03.11 Ullmann Hans 79,95 € 3E Group
14 06.04.11 Krüger Christa 79,90 € 3E Group
15 07.04.11 Fuhlendorff Hildegard 69,95 € 3E Group
16 12.04.11 Dierkes Ralf 79,95 € 3E Group
17 13.04.11 Schirrmacher Christa 89,00 € 3E Group
18 28.04.11 Kiesling Bernhard 79,95 € 3E Group
19
20
02.05.11
und davor (2 Taten)
Sieck Anneliese 79,95 €
79,95 €
3E Group
21 05.05.11 Seifert Ramona 79,95 € 3E Group
22 05.05.11 Stübner Hildegard 79,95 € 3E Group
23 10.06.11 Mewes Ilse Doris Käthe 89,95 € ETM Group
24 14.06.11 Ullmann Hans 89,95 € ETM Group
25 15.06.-28.06.11 Schönig Barbara Elisabeth Gertrude 89,95 € ETM Group
26 16.06.11
20.06.11
Parker Marie Louise 89,95 € ETM Group
27 21.06.11 Bartsch Hildegard 89,95 € ETM Group
28 01.07.11 Letters Eleonore 89,95 € ETM Group
29 05.07.11 Knaut Brigitte 89,95 € ETM Group
30 11.07.11 Samson von Himmelstjerna Else 89,95 € ETM Group
31 12.07.11 Hartmann Edmund Heinrich Johann 89,95 € ETM Group
32 12.07.11 Schmidt Eveline Ruth 89,95 € ETM Group
33 16.07.-19.07.11 Bader Irmgard 89,95 € ETM Group
34 19.07.11 Cordes Karin Ursula 89,95 € ETM Group
35 18.-22.07.11 Anders Ruth Elsbeth 89,95 € ETM Group
36 21.07.11 Traut Christa 89,95 € ETM Group
37 23.07.11 Köllner Erika 89,95 € ETM Group
38 26.07.11 Pott Cädilia 89,95 € ETM Group
39 30.07.11 Greb Manfred 89,95 € ETM Group
40 01.-07.08.11 Hartmann Hilmar 89,95 € ETM Group
41 03.08.11 Zach Gerda 89,95 € ETM Group
42 09.08.11 Paul Sieglinde 89,95 € ETM Group
43 10.08.11 Nölke Dieter 89,95 € ETM Group
44 12.08.11 Nölke Dieter 89,95 € ETM Group
45 16.08.11 Abel Else 89,95 € ETM Group
46 16.08.11 Stapf Elfriede 89,95 € ETM Group
47 19.08.11 Radke Annemarie 89,95 € ETM Group
48 30.08.11 Würzner Renate 89,95 € ETM Group
49 05.09.11 Ullmann Hans 89,95 € ETM Group
50 10.09.11 Graneis Ursula Wehra 89,95 € ETM Group
51 14.09.11 Jansen Wilhelm Gerhard 89,95 € ETM Group
52 19.09.11 Wolf-Paletta Gerda Hildegard 89,95 € ETM Group
53 22.09.11 Dießel Georg Adolf Heinrich 89,95 € ETM Group
54 23.09.11 Bettermann Siegfried 89,95 € ETM Group
55 24.09.11 Dörfer Klaus 89,95 € ETM Group
56 27.09.11 Thiemann Gerda 89,95 € ETM Group
57 29.09.11 Wiechmann Herrmann 89,95 € ETM Group
58 04.10.11 Laube Georg 89,95 € ETM Group
59 07.10.11 Anschütz Ursula 89,95 € ETM Group
60 07.10.11 Hippler Verena 89,95 € ETM Group
61 10.10.11 Diebel Kurt 89,50 € ETM Group

Der Beschuldigte Ergün und seine Mittäter erzielten in den angeklagten Fällen hierdurch Einnahmen von 5.244,95 €, die über die von ihm kontrollierten Konten bei der Deutschen Bank, Nr.: 326099900bei der Postbank, Nr. 42263205 und 37481206 von den Geschädigten eingezahlt worden sind.Insgesamt sind über die genannten Konten im Zeitraum vom 16.07.2010 bis zum 28.10.2011 etwa 462.921,00 € durch Überweisung von etwa 5509 Nachnahmegebühren geflossen und größtenteils in die Türkei transferiert worden.

Vergehen, strafbar gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 240 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Bei den auf den Konten

Nr. 0037481206 (BLZ 200 100 20, Deutsche Postbank AG),

Nr. 42263205 (BLZ 200 100 20, Deutsche Postbank AG) und

Nr. 3260999 (BLZ 200 700 24, Deutsche Bank PGK AG)

vorhandenen Guthaben handelt es sich insgesamt um betrügerisch erlangte Erlöse.

Hinsichtlich einer Summe in Höhe von 1.309,25 Euro ergibt sich dies aus den Angaben der geschädigten Zeugen. Die Geschädigten haben lediglich zwei Seiten mit für sie wertlosenInformationen erhalten. Über die von den Geschädigten geleisteten Nachnahmezahlungen wurde zeitnah nach Eingang der Gelder verfügt.

Die – zu beschlagnahmende – Forderung unterliegt in Höhe von 1.309,25 Euro nur deshalb nicht dem Verfall nach § 73 StGB, weil den zahlreichen durch die Taten Verletzten entsprechende Rückgewähransprüche erwachsen sind (§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB).

Die festgestellten Umstände rechtfertigen die Auffassung, dass auch die darüber hinausgehenden Kontoguthaben aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind. Aus den eingeholten Kontounterlagen ergibt sich, dass auf den Konten zahlreiche Zahlungseingänge durch Einzelgutschriften über 77,95 – 89,95 € eingingen, die zeitnah abverfügt wurden.

So erfolgten zum Beispiel auf das Konto Nr. 37481206 bei der Deutschen Postbank AG an bestimmten Tagen folgende gerundete Zuflüsse:

am 26.05.2011 23 Zahlungseingänge über insgesamt 2.024,- €,
am 10.08.2011 33 Zahlungseingänge über insgesamt 2.904,- €,
am 06.09.2011 59 Zahlungseingänge über insgesamt 5.192,- €,
am 19.09.2011 71 Zahlungseingänge über insgesamt 6.248,- €,
am 04.10.2011 110 Zahlungseingänge über insgesamt 9.744,- €,
am 10.10.2011 205 Zahlungseingänge über insgesamt 18.016,- €.

Der Umstand, dass es sich bei den ermittelten Geschädigten fast ausschließlich um ältere Menschen handelt sowie die Tatsache, dass angesichts der Vielzahl der Zahlungseingänge, die jeweils einzelnen Nachnahmesendungen entsprechen, ein sachgerechter „Verbraucherschutz“ nicht möglich ist, lassen den Schluss zu, dass auch die übrigen Empfänger Opfer von Betrugshandlungen wurden.

Der gewerbsmäßige Betrug ist gemäß §§ 263 Abs. 7 Satz 2 StGB Anknüpfungstat für den erweiterten Verfall. Soweit neben den 1.309,25 Euro weitere Guthaben beschlagnahmt wurden, unterliegt die Forderung nur deswegen nicht dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB, weil vermeintlich weiteren Verletzten durch die Taten Rückgewähransprüche erwachsen sind (§ 73 d Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Der Angeklagte ist wegen dieser Vorwürfe durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.03.2016 wegen Betruges in 61 Fällen, davon in 18 Fällen als Versuch und in 4 Fällen tateinheitlich mit Nötigung verurteilt worden. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Verfall eines Betrages von 3.685,85 € sowie auf den erweiterten Verfall eines Betrages in Höhe vom 40.268,01 € nicht erkannt wurde, da hinsichtlich dieser Geldbeträge Ansprüche von Verletzten gegenüberstehen. Das Urteil ist seit dem 25.03.2016 rechtskräftig.

Lux, Richter am Amtsgericht

3.2 Beschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen mit folgendem Hinweis:

Gemäß § 111i Abs. 4 S. 2 StPO werden die durch die Taten Verletzten auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.

Hingewiesen wird zudem auf die sich hier aus § 111i Abs. 5 StPO ergebenden Rechtsfolgen:

Mit Ablauf der in dem Beschluss festgesetzten Frist erwirbt der Staat die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4. Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111 Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

Lux, Richter am Amtsgericht

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