Insolvenzantragsverfahren DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, Hameln
Sehr geehrter
das Insolvenzgericht teilt auf Ihren aufrecht erhaltenen Antrag vom 27.01.2025 auf Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses formlos abschließend mit, dass im vorliegenden Verfahren kein vorläufiger Gläubigeraussschuss eingerichtet werden kann, da nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters Aussschlussgründe im Sinne von § 22 a Abs. 3 InsO vorliegen. Auf die vorab übersandte Stellungnahme vom 14.02.2025 wird insofern Bezug genommen. Einer gesonderten Beschlussfassung bedarf es insoweit nicht (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 10. Auflage, § 22 a, Rn. 34).
Mit freundlichem Gruß
Richterin am Amtsgericht
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