Amtsgericht Hannover
213 Cs 5302 Js 74617/15 (289/16)
Beschluss in der Strafsache gegen Antonios Dalaklis, geboren am 05.05.1986 in Thessaloniki (Amtsgericht Hannover 213 Cs 5302 Js 74617/15 (289/16)) vom 14.09.2016: Die Beschlagnahme der Forderung gegen die Commerzbank aus der Kontoverbindung Nr. 330616400 (BLZ 250 400 66) für eine nicht existierende Epsilon GmbH in Höhe von 14.672,70 € bleibt gem. § 111 i Abs. 3 StPO für die Dauer von drei Jahren ab dem 16.06.2016 aufrechterhalten. Die durch die Tat Verletzten haben die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen. § 111 e Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Mit Ablauf der genannten Frist erwirbt der Staat die bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Betrages, soweit nicht
1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
4. Sachen nach § 111 k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.
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