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Amtsgericht Hannover:Dariusz Skrzypkowski

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In dem Ermittlungsverfahren gegen Dariusz Skrzypkowski, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird der Schriftsatz vom 29.06.2016 öffentlich noch unbekannten Geschädigten bekannt gegeben. Das Schriftstück kann im Dienstgebäude Volgersweg 1, Zimmer Nr. Haft 02., eingesehen werden.

Sehr geehrter Empfänger!

In dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 4131 Js 91384/13 wegen Geldwäsche wird den Verletzten nach § 111 i Abs. 4 StPO mitgeteilt, dass das Amtsgericht Hannover durch Beschluss vom 15.06.2016 gemäß § 111 i Abs. 8 StPO i.V.m. § 76 a Abs. 1, Abs. 3 StGB. i.V.m. §§ 440 ff. StPO im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung wegen Geldwäsche beschlossen hat, dass von der Anordnung des Verfalls in Höhe von 13.941,36 € abgesehen wird, weil Ansprüche Verletzter dem entgegenstehen, und dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11.11.2013 (Az. 272 Gs 2245/13) angeordnete Beschlagnahme der Kontoforderung des Beschuldigten Skrzypkowski gegen die Deutsche Postbank AG aus den Vertragsbeziehungen zu dem Konto Nr. 642057306 in Höhe von 2.291,25 € für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Beschlusses aufrechterhalten wird.

Ich weise Sie auf Folgendes hin: Nach § 111 i Abs. 5 erwirbt der Staat nach Ablauf der festgelegten drei Jahre die genannten Vermögenswerte in Höhe von 13.941,36 € entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe, soweit nicht die Verletzten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt haben, die Verletzten nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herausgeben oder hinterlegt worden sind oder Sachen nach § 111 k StPO an die Verletzten herauszugeben gewesen wären und diese die Herausgabe vor Ablauf der Dreijahresfrist beantragt haben. Zugleich kann der Staat auch das durch die Vollziehung des dinglichen Arrests begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dann dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Zudem weise ich darauf hin, dass Sie die Möglichkeit haben, zuvor auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen, indem Sie Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchsetzen. Der gerichtliche Beschluss vom 15.06.2016 ist ergangen, weil der Beschuldigte Dariusz Skrzypkowski dringend verdächtig ist, am 31.05.2013 das Konto mit der Nummer 642057306 bei der Postbank Berlin eröffnet zu haben, auf das im Zeitraum vom 07.10.2013 bis 07.11.2013 in 86 Fällen Überweisungen aus gewerbsmäßig begangenen betrügerischen Onlineverkäufen von Veranstaltungstickets eingingen, so auch von Ihnen. In dem genannten Zeitraum wurden dem Konto des Beschuldigten insgesamt 13.941,36 € gutgeschrieben. Als Verwendungszweck der empfangenen Gutschriften wurden unter anderem Konzertkarten für Depeche Mode, Karten für beliebte Fußballspiele, X-Box-Spiele und Bahntickets angegeben.

Die Gelder wurden sodann umgehend an Geldautomaten von Fremdbanken und am Geldautomaten der Postbank Filiale Anderter Str. 43 in Hannover in bar verfügt. Als Berechtigter des Kontos hätte der Beschuldigte zumindest kontrollieren müssen, was für Eingänge auf seinem Konto erfolgen. In diesem Fall hätte sich ihm auch die rechtswidrige Herkunft der Gelder aufdrängen müssen. Es liegt damit zumindest ein leichtfertiges Handeln des Beschuldigten vor. Vergehen, strafbar gemäß §§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4a), Abs. 2, Abs. 5, 53 StGB. Der Tatverdacht beruht auf den Ermittlungserkenntnissen der PD Hannover. Im Zuge der Ermittlungen konnten auf der Grundlage des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 11.11.2013 (Az: 272 Gs 2245/13, Bl. 14 Bd. 2 d. A.) insgesamt 2.291,25 Euro gesichert werden. Der gesicherte Geldbetrag ist beim Amtsgericht Hannover unter dem Kassenzeichen 1426 HL415 hinterlegt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover war gemäß § 76 a Abs. 1, Abs. 3 StGB i.V.m. §§ 111 i Abs. 8, 440 ff. StPO im selbständigen Verfahren über die erfolgte Vermögenssicherung zugunsten der Verletzten der Betrugstaten zu entscheiden. Der erlangte Geldbetrag konnte nicht gemäß § 111 k StPO an die Geschädigten rückabgewickelt werden, da eine Vermischung der auf das Konto überwiesenen Geldbeträge eingetreten ist. Es war jedoch gemäß § 111 i Abs. 2 StPO von der Anordnung des Verfalls abzusehen, weil Ansprüche von Verletzten dem entgegenstehen.

Der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11.11.2013 ist gemäß § 111 i Abs. 3 StPO für die Dauer von drei Jahren aufrechtzuerhalten, um den Verletzten den Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte und dem Staat einen Auffangrechtserwerb gemäß § 111 i Abs. 5 StPO zu ermöglichen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im objektiven Verfahren liegen vor, weil das Verfahren gegen den Beschuldigten gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Rechtskraft (und somit den Beginn der Dreijahresfrist) ist noch nicht eingetreten.

Amtsgericht Hannover 174 Gs 773/16 – 30.06.2016

Ziche, Richterin am Amtsgericht

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