Amtsgericht Ingolstadt
Abteilung für Strafsachen
VOGA s.r.o.
Klincova 35
SK-82108 BRATISLAVA
SLOWAKEI
6 VRJs 283/18
(6 Ls 31 Js 18955/17 jug AG Ingolstadt) – 02.06.2020
In der Jugendvollstreckungssache gegen
Kuktin, Norbert (geb. Kuktin)
wegen Betrug
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.08.2018, rechtskräftig seit 01.08.2018, Az: 6 Ls 31 Js 18955/17 jug, wurde gegen den Verurteilten die Einziehung wie folgt angeordnet:
Zahlung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 129.100,00 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen aus der/den, der Verurteilung zugrunde liegenden, Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Beihilfe zum Betrug in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 32.213,44 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht Ingolstadt geltend machen zu können. Sollten Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.
Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht Ingolstadt melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 459k Abs. 1 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch das Amtsgericht Ingolstadt an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Küffner, Rechtspflegerin
Rückantwort
Amtsgericht Ingolstadt Abteilung für Strafsachen 85046 Ingolstadt |
Absender: |
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______________________________________ Str., Haus-Nr., PLZ, Ort |
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______________________________________ Tel.Nr./Telefax-Nr. |
Ihr Zeichen | Datum |
6 VRJs 283/18 (6 Ls 31 Js 18955/17 jug AG Ingolstadt) |
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In der Jugendvollstreckungssache gegen
Kuktin Norbert (geb. Kuktin) |
wegen Betrug
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Rückantwort zur Mitteilung des Gerichts nach § 459i StPO vom 02.06.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden:
___________ EUR
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Weitere Ansprüche wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)
☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird | |
☐ in voller Höhe | ||
☐ in Höhe von ___________ EUR | ||
zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch das Gericht angemeldet. | ||
Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden: | ||
Kontoinhaber: | ____________________________________________ | |
IBAN: | ____________________________________________ | |
BIC/SWIFT-Code: | ____________________________________________ | |
Kreditinstitut: | ____________________________________________ | |
bei abweichendem Kontoinhaber, Anschrift des Kontoinhabers: | ||
____________________________________________ | ||
____________________________________________ | ||
____________________________________________ | ||
☐ | Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs habe ich von d. oben genannten Person(en) Zahlungen in Höhe von ________ EUR erhalten. |
|
☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wurde | |
☐ d. Verurteilten in voller Höhe erlassen. | ||
☐ d. Verurteilten in Höhe von ___________ EUR erlassen. | ||
☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird eigens bzw. durch _____________________________ vollstreckt. |
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Bei Abschluss der Vollstreckung erfolgt eine Mitteilung an das Amtsgericht Ingolstadt. | ||
☐ | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung / Abgeltung erloschen. | |
☐ | Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch das Amtsgericht Ingolstadt wird | |
☐ in voller Höhe verzichtet. | ||
☐ in Höhe von ___________ EUR verzichtet. | ||
☐ | Sonstige Angaben (z. B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.) | |
_____________________________________________________________________ | ||
_____________________________________________________________________ | ||
☐ | Die im Anschreiben genannten Ansprüche wurden bzw. werden zivilrechtlich geltend gemacht. (Eine Kopie der Klage bzw. des Vollstreckungstitels liegt bei.) |
…………………………………………………… (Ort, Datum) |
……………………………………………………. (Unterschrift) |
Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zu, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO
Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Ingolstadt anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
Vor der Entscheidung über die Auskehrung des Verwertungserlöses wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
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