Amtsgericht Karlsruhe: Beschluss :In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma GeoEnergy GmbH, Schwindstraße 10, 76135 Karlsruhe (AG Mannheim, HRB 111148), vertreten durch:Dr. Marco Marenco, Via degli Oliva 2, CH-6900 Lugano, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Harald Thomas, Hafesntraße 73, 67061 Ludwigshafen, wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.06.2015, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, Tel.: 0721/919570, Fax: 0721/9195711
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.07.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, den 29.07.2015, vorm. um 09:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Karlsruhe, 76131 Karlsruhe, Schlossplatz 23, Saal 1.30. Hinsichtlich des vorstehenden Berichts- und Prüfungstermins wird das mündliche Verfahren angeordnet.
Im Übrigen wird das Insolvenzverfahren insgesamt schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 15.07.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76125 Karlsruhe, Zimmer Nr. 2.64, niedergelegt.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss,
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
– Entscheidungen über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit, § 35 Abs. 2 InsO,
– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung, § 66 Abs. 3 InsO,
– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, § 149 InsO,
– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, § 157 InsO,
– bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, § 160 InsO; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit erheblichem Streitwert,
– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO,
– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO,
– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100, 101 InsO
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [ABIEG L 160/1])
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts in dem vorliegenden Insolvenzverfahren zu informieren.
Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schloßplatz 23,
76131 Karlsruhe ,
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Karlsruhe, 01.06.2015
Anstadt
Richter am Amtsgericht
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