Amtsgericht Kaufbeuren
– Schöffengericht –
Beschluss
1 Ls 110 Js 20593/14
Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 17.04.2015 (Az: 1 Gs 887/15) in das Vermögen des Ulrich Schwerdtfeger, geb. 14.03.1964, in Höhe von 197.148,77 € zur Sicherung der aus der Straftat entstandenen Verletztenansprüche sowie die in dessen Vollziehung ergriffenen Pfändungsmaßnahmen werden für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 27.04.2016 aufrechterhalten (§111i Abs. 3 StPO).
Im Rahmen der Arrestvollziehung wurden folgende Vermögenswerte gepfändet:
a) |
Geschäftsverbindung bei der VR Bank Kaufbeuren-Ostallgäu EG, mitunter Konto Nr. 100057894 |
b) |
Kraftrad Marke Triumph Modell Thunderbird Storm, Baujahr 2012, Fahrgestellnummer SMTTNB13C7D584159, derzeit untergestellt bei der Polizeiinspektion Füssen |
c) |
½-Miteigentumsanteil an Flurstücknummern 1611/7, 1611/11 des Amtsgerichts Kaufbeuren Grundbuch von Füssen Band 195, Blatt 6498 |
d) |
Rückübertragungsanspruch der nicht oder teilweise valutierten, in Abteilung III im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Kaufbeuren, Grundbuch von Füssen, Band 195, Blatt 6498, Flurstücknummern 1611/7 und 1611/11 unter lfd. Nr. 1,2 und 3 zugunsten des Drittschuldners eingetragenen Buchgrundschulden zu 120.000 €, 30.000 € und 50.000 € sowie Auszahlungsanspruch aus den bestellten Grundschulden in Verbindung mit der Sicherungsabrede mit dem Drittschuldner |
Kaufbeuren, 27.04.2016
Menzel, Richterin am Amtsgericht
Amtsgericht Kaufbeuren
Mitteilung
1 Ls 110 Js 20593/14
Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kaufbeuren vom 27.04.2016 trat am 23.12.2016 ein.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Staat mit Ablauf der im Beschluss vom 27.04.2016 genannten Frist einen Zahlungsanspruch in Höhe des durch den Verurteilten erlangten und im Urteil vom 27.04.2016 festgestellten Betrages erwirbt, soweit nicht
a) der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
b) der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
c) zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
d) Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der im Beschluss vom 27.04.2016 genannten Fristen beantragt hat.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der Zahlungsanspruch des Staates auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruches zurückbleibt.
Es wird des Weiteren auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen, hingewiesen.
Kaufbeuren, 21.09.2017
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