Amtsgericht Köln
Strafvollstreckungssache gegen Anton Kraus
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
646 Ds 184/18
Mit Urteil vom 12.07.2018 hat das Amtsgericht Köln (646 Ds 184/18) die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 6.840,00 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind.
Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Diebstahl in 6 Fällen
Belehrung:
Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsbehörde hat nunmehr über die Verteilung des Verwertungserlöses des sichergestellten Vermögens zu befinden. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:
Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsbehörde lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsbehörde prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a) |
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/die Verletzten ausgekehrt. |
b) |
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
c) |
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Vollstreckungsbehörde über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel. |
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Vollstreckungsbehörde Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Lorse, Rechtspfleger
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