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Amtsgericht Ludwigsburg ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung für die PG Personal Group GmbH & Co. KG an

geralt (CC0), Pixabay
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Ludwigsburg, 5. November 2024 – Das Amtsgericht Ludwigsburg hat im Rahmen des Insolvenzantrags der PG Personal Group GmbH & Co. KG, vertreten durch die PG Verwaltung GmbH mit Sitz in der Tuttlinger Straße 16, 71229 Leonberg, und Geschäftsführer Harald Fischer, mehrere vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung nachteilig verändert wird.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Am 5. November 2024 um 13:25 Uhr hat das Gericht entschieden:

  1. Einstellung der Zwangsvollstreckung
    Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die gegen die PG Personal Group GmbH & Co. KG gerichtet sind, werden untersagt, sofern sie keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt.
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehr (Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart) bestellt. Ab sofort bedürfen alle Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen der Zustimmung von Dr. Lehr. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern, bis eine endgültige Entscheidung über die Insolvenzeröffnung getroffen wird. Dr. Lehr prüft außerdem, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
  3. Verfügungsbeschränkungen für die Schuldnerin
    Die PG Personal Group GmbH & Co. KG darf über ihre Bankkonten und Außenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Die Verwaltung und Verfügungsbefugnis über diese Konten geht vollständig auf Dr. Lehr über. Er ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und hierfür Sonderkonten einzurichten. Diese Konten sollen gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs als Insolvenzsonderkonten geführt werden.
  4. Informationspflicht für Kreditinstitute und Drittschuldner
    Die Banken, bei denen die PG Personal Group GmbH & Co. KG Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über die Kontostände zu geben. Auch Drittschuldner (z. B. Kunden der PG Personal Group GmbH & Co. KG) dürfen keine Zahlungen mehr direkt an das Unternehmen leisten und werden aufgefordert, alle Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
  5. Zutritts- und Einsichtsrecht für den Insolvenzverwalter
    Dr. Lehr ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in alle relevanten Geschäftsunterlagen gewähren und alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendig sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Ludwigsburg, Schorndorfer Straße 39, 71638 Ludwigsburg, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wird, mit der Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Beschwerden können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Übermittlung gelten spezielle Anforderungen, die unter www.ejustice-bw.de nachgelesen werden können. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.

Hinweis: Die Veröffentlichung dieser Anordnung bleibt für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung; andernfalls spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Amtsgericht Ludwigsburg – Insolvenzgericht, 5. November 2024

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