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Benachrichtigung des Verletzten über die Rückübertragung
und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

1014 VRJs 1162/18 jug
(1014 Ds 458 Js 190678/17 jug AG München)

Mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15.03.2018, Az.: 1014 Ds 458 Js 190678/17 jug, wurde rechtskräftig eingezogen:

Damenfahrrad Prophete/TIG Oversize, blau, aus Diebstahl am 06.08.2017

Der Eigentümer kann binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung seinen Herausgabeanspruch unter Vorlage von Unterlagen, aus denen sich der Anspruch glaubhaft darstellt, beim Amtsgericht München zu dem o.g. Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Werden binnen der genannten Frist keine Ansprüche geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der Eigentümer oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollte der Eigentümer bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sei, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Dem Amtsgericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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