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Amtsgericht Offenbach beruft Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr in den PIM Gläubiger Auschuss

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Die Insolvenz der PIM Gold GmbH beschäftigt seit September 2019 die Kunden und Mitarbeiter.

Nach der Durchsuchung der Geschäftsräume durch Polizei und Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 04. September 2019 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte bekannt, das Vermögen wurde beschlagnahmt. Der Chef Mesut P. befindet sich in Untersuchungshaft. Ungefähr 10.000 Kunden sollen betroffen sein. Mehr als 1.000 von diesen haben sich in der Interessengemeinschaft PIM Gold zusammengetan, um ihre Interessen zu bündeln. Dieser Einschätzung folgt jetzt auch das Amtsgericht Offenbach und bestimmt den rechtlichen Berater der Interessengemeinschaft zum Gläubigervertreter im Gläubigerausschuss. Nach § 22 Abs. 4 Insolvenzordnung kann der vorläufige Insolvenzverwalter dem Gericht Vorschläge zur Besetzung des Gläubigerausschusses machen.

Warum ein amtlicher Gläubigerausschuss?

Die polizeiliche Maßnahme führte zu einem Eigeninsolvenzantrag der Gesellschaft. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kollege um Insolvenzverwalter wurde Dr. Renald Metoja von den Eisner Rechtsanwälte GmbH, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen bestellt. Das Strafverfahren und das Insolvenzverfahren müssen als rechtlich getrennt aufgefasst werden. 

Vorläufiger Gläubigerausschuss – Insolvenzgutachten – rechtliche Feinheiten

Die PIM Gold GmbH wird von dem Insolvenzverwalter nach den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung abgewickelt. In diesem frühen Verfahren handelt es sich hier nur um den“ vorläufigen Gläubigerausschuss“, denn nach dem Insolvenzrecht muss der jetzt bestellte vorläufige Insolvenzverwalter sein Insolvenzgutachten erstellen, damit das Insolvenzgericht dann entscheiden kann, ob das jeweilige Insolvenzverfahren auch eröffnet wird. Dieses gilt als sicher, angesichts der Bedeutung der Insolvenz. Sobald diese Entscheidung dann getroffen wurde wird es eine Gläubigerversammlung geben in der dann der vorläufige Insolvenzverwalter und der vorläufige Gläubigerausschuss bestätigt werden müssen.

Dr. Thomas Pforr ist derzeit auch rechtlicher Berater der IG PIM Gold, die wohl derzeit schon auf mehr als 1.000 Mitglieder zählen kann.

Neben Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr wurde auch Rechtsanwalt Mattil aus München in  den Gläubigerausschuss berufen bzw. vom Amtsgericht Offenbach bestätigt.

Tätigkeiten des Gläubigerausschusses

Der Gläubigerausschuss nimmt die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft wahr (z.B. Goldkunden, Mitarbeiter, Lieferanten etc.). Er kontrolliert und unterstützt den Insolvenzverwalter in seiner Arbeit und gilt als wichtiges Organ in großen Insolvenzverfahren.

Hier gilt:

Insolvenzordnung (InsO)
§ 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:

1.
mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
2.
mindestens 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.
im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden.
(3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen.

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