Amtsgericht Rastatt
7 Ls 656 Js 28176/17
Durch das Amtsgericht Rastatt ist am 26.04.2018 ein Urteil ergangen, das seit dem 26.04.2018 rechtskräftig ist. Gegen Mykhaylo Shevchenko wurde dabei die Einziehung des Wertes von 27.493,96 Euro gesamtschuldnerisch mit dem bislang unbekannten Mittäter angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I. |
Die o. g. Person fasste den Entschluss, mit einer unbekannten Täterschaft sich aus der wiederholten Begehung von Urkunds- und Betrugsdelikten eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Hierfür verabredete die o. g. Person mit der unbekannten Täterschaft, im Internet in unberechtigter Weise die Zugangsdaten zu eBay-Accounts zu erlangen, diese eBay-Accounts zu übernehmen, dort die Kontoverbindung zu ihren Gunsten zu ändern, nicht existierende Waren zum Verkauf anzubieten und die hierfür eingehenden Zahlungen sodann für sich zu behalten und untereinander aufzuteilen. Die o. g. Person errichtete hierfür Bankkonten für nicht existierende Personen, Briefkastenadressen für den Briefverkehr und überwachte den Briefverkehr sowie die Zahlungsflüsse. |
II. |
Die unbekannte Täterschaft verschaffte sich die Personalien und Kontoverbindungen weiterer Geschädigter. In der Folge bestellte er unter Verwendung eines Aliasnamen im Internet bei unterschiedlichen Onlineshops Waren und verwendete für die Zahlung die erlangten Daten der Geschädigten. Die o. g. Person änderte hierfür die Briefkastenadresse auf den Aliasnamen. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung beim Amtsgericht Rastatt zum o.g. Aktenzeichen anmelden § 459k Abs. 1 StPO.
Zur Anmeldung sind diejenigen Verletzten berechtigt, die auf folgende Bankkonten des Shevchenko überwiesen haben: DE53 1007 7777 0272 9549 00 (norisbank), DE52 5001 0517 5417 8715 00 (ING-DiBa), DE35 7603 0080 0230 5750 68 (Consorsbank), DE45 7012 0400 8535 7830 08 (DAB-Bank).
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie dem Amtsgericht hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von dem Amtsgericht in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.
Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass das Amtsgericht nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger wird das Amtsgericht 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.
Sie können zudem eine Auskehrung von dem Amtsgericht verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an das Amtsgericht Rastatt, Herrenstraße 18, 76437 Rastatt, zum Aktenzeichen 7 Ls 656 Js 28176/17 jug., übersenden.
Eine Antwort des Amtsgerichts wird erst 6 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!
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