Amtsgericht Stade
– Strafabteilung –
35 Ds 125 Js 7802/20 – 25.11.2020
Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgericht Stade (Geschäftsnummer: 35 Ds 125 Js 7802/20)) gegen den Verurteilten Julian Dominic Azat Cankat wegen besonders schweren Fall des Diebstahls hat das Amtsgericht Stade durch Urteil vom 13.10.2020 (Geschäftsnummer: 35 Ds 125 Js 7802/20) die Einziehung folgenden Gegenstandes angeordnet
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Das Urteil ist seit dem 21.10.2020 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger) herausgegeben bzw. zurückübertragen. Verletzte, die einen Herausgabe- oder Rückgewähranspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).
gez. Barkemeyer
Rechtspflegerin
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