Amtsgericht Straubing
Vollstreckungsverfahren wegen Diebstahl
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
1 VRJs 82/18 jug (1 Ds 534 Js 90796/18) STRAF – Sonstige Verfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Entscheidung des Amtsgerichts Straubing vom 22.06.2018, Az.: 1 VRJs 82/18 jug (1 Ds 534 Js 90796/18 jug) wurde rechtskräftig eingezogen:
Fahrrad Mountainbike schwarz Ghost/GCS5700. Ein Teil der Fahrradnummer lautet 72298 oder 72296.
Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurde der oben genannte Vermögenswert um den 14.06.2017 am Ludwigsplatz in Straubing vor der „Nordsee“ entwendet.
Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung beim Amtsgericht Straubing zu dem o.g. Aktenzeichen.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Dem Amtsgericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Straubing, 09.07.2018
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