Den Anlegern der V+ – Fonds nicht unbekannt sein dürften Angebote, die Aktien dieser insolventen Schweizer AG zu kaufen. Opfer sind aber nicht nur diese Fonds (Schaden über 5 Millionen Euro) sondern auch Anleger, welche direkt von der V+Management GmbH Aktien abgekauft hatten. Michael Vogel war über den fraglichen Zeitraum deren Geschäftsführer und hat diese GmbH klammheimlich nach Umfirmierung in die KEA196 Ltd. & Co. KG vermögenslos löschen lassen.
Das hat die Mandanten der Kanzlei Reime nicht davon abgehalten, diesen Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Höhe der Aktienkaufpreise zu verklagen. Organe einer GmbH haften für deren illegales Tun persönlich und deliktisch. Die V+Management GmbH hatte in Deutschland keine Erlaubnis, vorbörsliche Aktien der AMVAC AG zu verkaufen. Folglich war das Geschäft illegal. Da in der Kanzlei Reime eine Vielzahl von V+ Geschädigten vertreten werden, die auch noch diese Geschäfte tätigten, konnte dem Landgericht Köln auch die Gewerblichkeit dieser Verkäufe dargelegt werden.
Das Landgericht Köln urteilte am 20.07.2021 mehrfach ( 21 O 99/21 und 21 O 51/21, nicht rechtskräftig), dass der Verstoß gegen §32 KWG
(auszugsweise: Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde)
eine Schutzgesetzverletzung i.S.v. §823Abs.II BGB darstellt und dass die Anleger deswegen Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer hätten.
Dabei unterlag der Geschäftsführer dem vermeidbaren Verbotsirrtum, die Geschäfte wären legal und ging das Gericht daher von Vorsatz aus. Es reicht eben nicht aus, nur einen Steuerberater und nicht etwa einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder gar die BaFin zu fragen, ob die geplanten Aktienverkäufe legal sind oder nicht.
Kommentar hinterlassen