Startseite Allgemeines ANDERSON Facility Service GmbH/Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co KG-Insolvenzeröffnung
Allgemeines

ANDERSON Facility Service GmbH/Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co KG-Insolvenzeröffnung

Teilen

In dem Insolvenzverfahren über das der ANDERSON Facility Service GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Susanne Palmer, angewachsene Vermögen d. früheren Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co KG, ehemals geschäftsansässig Wexstraße 2, 10825 Berlin,derzeit c/o Rechtsanwälte Wollmann & Partner, Meinekestraße 22, 10719 Berlin

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 43555
– Schuldnerin –

1.    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 21.01.2015 um 09.30 Uhr eröffnet.

2.    Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Dirk Wittkowski
Kirchblick 11, 14129 Berlin

3.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 22.04.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

4.    Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 11.03.2015

11:30 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

5.    Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 17.06.2015

11:30 Uhr

Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

6.    Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7.    Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

8.    Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 22.01.2015

36a IN 3679/14 Amtsgericht Charlottenburg, 23.01.2015

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Night News

Weltklimakonferenz: Zwischen Fortschritt und Enttäuschung Die Ergebnisse der UN-Klimakonferenz sorgen weltweit für...

Allgemeines

Mietenwahnsinn in Deutschland: Willkommen in der Realität, liebe Wohnungssuchende!

Wer 2023 in einer deutschen Großstadt auf Wohnungssuche ging, durfte eine bemerkenswerte...

Allgemeines

Der-der mit der AfD reden will

Friedrich Merz: [leicht gereizt] Michael, hier ist Friedrich. Sag mir bitte, dass...

Allgemeines

USA:Eierpreise steigen weiter: Vogelgrippe und Feiertage treiben die Kosten in die Höhe

Die ohnehin schon hohen Eierpreise in den USA setzen ihren Aufwärtstrend fort...