Sehr geehrte Redaktion,
sehr geehrter Herr Bremer,
solange die GmbH & Co. KG selbst (noch) nicht insolvent ist, bestehen die mit den Anlegern eingegangenen Rechtsverhältnisse grundsätzlich unverändert fort. Die Anleger sollten deshalb überprüfen lassen, welche Informations- und Gestaltungsrechte ihnen akut zu Verfügung stehen (z.B. Kündigung, Widerruf, aber vielleicht auch die Geltendmachung eines Bereicherungsrechtlichen Anspruchs oder eines Schadenersatzanspruchs gegen die Emittentin).
Dabei ist von Bedeutung, wie die jeweiligen Verträge mit den Anlegern rechtlich zu bewerten sind und – falls sie wirksam sind – welche besonderen Regelungen sie enthalten (z.B. Sicherungen, etwaiger Nachrang etc.). Auch sollte hinterfragt werden, ob nicht vielleicht mit den neuerlichen Entwicklungen der in den Anlegerhorizont mit einbezogene Vertragszweck noch erfüllbar ist oder ob nicht ein besonderes Kündigungsrecht besteht. Hin und wieder lohnt sich auch ein Blick auf die Wirksamkeit des jeweiligen Anlagevertrages selbst. Mir liegt dieser im konkreten Fall nicht vor, allerdings ist vom Grundsatz her durchaus bei einem besicherten Darlehen die Frage von Bedeutung, wie der Vertrag im Licht des KWG zu bewerten sein mag. Doch das muss im Einzelfall überprüft werden. Dasselbe gilt für die verwendete Widerrufsbelehrung, die nicht selten fehlerhaft ist.
Darüber hinaus ist es in solchen Konstellationen nicht gänzlich undenkbar, dass auch die Vertragspartnerin (die GmbH & Co. KG) möglicherweise von einer Insolvenz bedroht ist, wenn dies bei der zentralen Gesellschaft (der Holding) bereits der Fall ist. In einem solchen Szenario sind wieder anderweitige, komplexe Fragen zu beachten.
Die Anleger sollten auch die Überprüfung der Haftung der für die werblichen Unterlagen verantwortlichen Herausgeber auf dem Schirm haben sowie grundsätzlich auch die Überprüfung der Haftung des Managements, je nachdem, zu welchen Ergebnissen man bei der rechtlichen Bewertung der Verträge und Mittelverwendung gelangt. Ich komme gerne auf die Angelegenheit zurück, wenn mir neue Erkenntnisse vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Brambrink, Bielefeld
Rechtsanwalt und Notar a.D.
E-Mail: info@ra-ebb.de
www.anwalt.de/kanzlei-brambrink
Hallo,
habe bei Anderson am 28.04.2013 ein Darlehensvertrag über 10.000€ abgeschlossen.
Urk.- 151/2013 und Urk.222/2013 des Notars Dr. Sebastian Schütz.
Ist eine vorzeitige Kündigung möglich?
Grüße Antonius Pelle