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Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 3. Mai 2015 hinaus. Der Kläger hat außerdem einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. |
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Der am …19… in M. geborene, ledige Kläger hatte sich am 1. Oktober 2014 per E-Mail auf eine Stellenanzeige (Bl. 222 f der ArbG-Akte) der Beklagten, die Feuerwehrfahrzeuge und feuerwehrtechnisches Zubehör produziert und mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt, beworben. Im Rahmen seiner Bewerbung reichte der Kläger einen Lebenslauf (Bl. 163 bis 165 der ArbG-Akte) ein und füllte einen Personalbogen (Bl. 166 der ArbG-Akte) aus. Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten führte mit dem Kläger als einem von drei aus zuvor fünf bis sechs Bewerbern im Oktober 2014 ein Telefon- und am 5. November 2014 ein Skype-Interview, worin die einzelnen Stationen des Lebenslaufs des Klägers und die dadurch erlangte Berufs- und Führungserfahrung ausführlich thematisiert wurden. Für die Einstellung des Klägers schlussendlich ausschlaggebend waren die angegebenen zusätzlichen Erfahrungen im Ausland und die damit verbundenen Kenntnisse aus den Jahren 1998 bis 2006. Dadurch setzte sich der Kläger letztlich gegen einen weiteren Bewerber durch. Die Einstellung des Klägers erfolgte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 27. November 2014 (Bl. 7 bis 14 der ArbG-Akte) zum 1. Dezember 2014 als Group IT-Direktor zu einem Monatsgehalt von 8.000,00 Euro brutto. |
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Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 6. Mai 2015 zum 20. Mai 2015 und sodann nochmals mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zum 30. September 2015. Auf die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – durch Urteil vom 25. Februar 2016 (Aktenzeichen 27 Ca 227/15) die Unwirksamkeit der Kündigung vom 6. Mai 2015 fest und wies die Klage gegen die weitere Kündigung vom 24. Juni 2015 ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 8. Februar 2017 (Aktenzeichen 2 Sa 35/16) ab und stellte – inzwischen rechtskräftig – fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung vom 24. Juni 2015 nicht aufgelöst wurde. Der Kläger war vom 4. Mai 2015 bis 13. Mai 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14. Mai 2015 stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Er hat seitdem seine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr aufgenommen. Die Beklagte leistete bis einschließlich September 2015 Vergütungszahlungen an den Kläger. Der Kläger, der einen Grad der Behinderung von 30 aufweist, stellte am 8. Februar 2017 einen Gleichstellungsantrag, dem am 19. April 2017 rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung stattgegeben wurde. |
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, ab dem 27. Februar 2017 zur Arbeit zu erscheinen. Als dieser aufforderungsgemäß erschien, wurde ihm ein auf den 24. Februar 2017 datiertes Schreiben (Bl. 16 der ArbG-Akte) übergeben, in dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut zum 31. Mai 2017 kündigte. Die Beklagte forderte den Kläger sodann noch am 27. Februar 2017 auf, das Betriebsgelände zu verlassen, und stellte ihn bis zum 31. Mai 2017 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Ein weiteres Exemplar des Kündigungsschreibens vom 24. Februar 2017 ging dem Kläger am 28. Februar 2017 per Post zu. |
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Im Hinblick auf das Gebaren des Klägers in den geführten Rechtsstreiten, die unterschiedliche Schreibweise des Nachnamens des Klägers in den vorgelegten Unterlagen und den Umstand, dass der Kläger im Gespräch mit dem Personalleiter W. der Beklagten das Abschlussjahr seines Studiums mit 1997, in späteren Schreiben mit 2001 angegeben hatte, kamen bei der Beklagten Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Universitätsabschlusszeugnisses des Klägers auf. Im Rahmen ihrer Recherchen stieß die Beklagte auf ein im Internet zugängliches Degree Verify Certificate, das einen Studienbeginn des Klägers im Jahr 1996 auswies. Damit konfrontiert, gab der Kläger an, dass es sich bezüglich des im Lebenslauf und im Personalfragebogen angegebenen Jahrs des Studienabschlusses mit 1997 um einen bloßen Datumsfehler handele und das Abschlussjahr richtigerweise 2001 gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (Bl. 18 f der ArbG-Akte) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass im Lebenslauf des Klägers Ungereimtheiten aufgefallen seien, und bat zur Verifizierung von dessen tatsächlicher Qualifikation um Übersendung der Zeugnisse in notariell beglaubigter Abschrift insbesondere hinsichtlich der Zeiten, in denen der Kläger bei der University of S. F. eingeschrieben war. Bei einer Recherche im Internet, bei der die Beklagte die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Schreiben vom 23. März 2017 mitgeteilten Informationen nutzte, dass der Kläger im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit in M. P. K. tätig gewesen war und in L. G. gelebt hatte, stieß die Beklagte auf einen Zeitungsartikel des S. F. C. vom 12. Oktober 2003, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 97 der LAG-Akte Bezug genommen wird. |
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Mit Schreiben vom 19. April 2017 (Bl. 144 bis 146 der ArbG-Akte) hörte die Beklagte den Kläger zum Ergebnis ihrer Nachforschungen an. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht. Gleichzeitig forderte sie in den USA ein „Criminal Background Summery“ über den Kläger an, wegen dessen Inhalts auf Bl. 151 bis 154 der ArbG-Akte verwiesen wird. |
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Mit Schreiben vom 27. April 2017 (Bl. 72 f der ArbG-Akte) focht die Beklagte ihr Arbeitsvertragsangebot vom 27. November 2014 wegen arglistiger Täuschung über Vorbeschäftigungen und Verschweigens einer schwerwiegenden Straftat im IT-Bereich an. Mit Schreiben vom 28. April 2017 (Bl. 172 bis 179 der ArbG-Akte) hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Tat- und Verdachtskündigung zum 31. August 2017 an, der der Betriebsrat am 3. Mai 2017 zustimmte. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 (Bl. 74 der ArbG-Akte) erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. August 2017 des mit dem Kläger begründeten Arbeitsverhältnisses. |
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Der Kläger hat vorgetragen: Die Angaben im Lebenslauf seien bis auf den Datumsfehler zutreffend. Er möge zwar ein sog. Vollzeitstudium von 1996 bis 2001 absolviert haben, er sei in dieser Zeit aber dennoch in Vollzeit berufstätig gewesen. Das Vollzeitstudium habe er von 1996 bis 1999 neben der täglichen Arbeit in den Abendstunden erfolgreich beenden können. Zwischen 1999 und 2001 habe er gar nicht studiert, weil ihm zum Abschluss nur eine Prüfung gefehlt habe, die er im Oktober 2001 absolviert habe. Er habe sich im Zeitpunkt der Bewerbung gegenüber privaten Arbeitgebern als unbestraft bezeichnen dürfen, und sein Führungszeugnis enthalte keine Eintragungen. |
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Die Beklagte zeige weiterhin ein skrupelloses Verhalten, das sie in der Vergangenheit schon des Öfteren an den Tag gelegt habe. Sie sei nämlich im Jahr 2011 wegen Mitwirkung an einem Kartell mit einem Bußgeld in Höhe von 8 Millionen Euro bestraft worden. Der von einem privaten Dienstleister im Ausland bezogene Backgroundcheck dürfe gem. 15 US Code § 1681b nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden. Ein Backgroundcheck dürfe auch lediglich über einen Zeitraum von sieben Jahren angefertigt werden. Die eingeholten Erkundigungen seien unverhältnismäßig und verletzten die schutzwürdigen Interessen des Klägers erheblich. Es sei problemlos belegbar, dass der Kläger nicht von Januar 2004 bis Dezember 2006 im Gefängnis gewesen sein könne. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Klägervortrags wird auf Bl. 202 der ArbG-Akte Bezug genommen. Die Angaben im Backgroundcheck zu mehreren angeblichen Adressen des Klägers seien widersprüchlich. So solle er beispielsweise von Januar 2004 bis Dezember 2006 gleichzeitig in N. Y. C. und in L. A. gewohnt haben, während er nebenher auch noch im Gefängnis gewesen wäre. Der Kläger wohne seit Anfang 2006 in M. und seit Ende 2011 in D. Selbst wenn man die Jahre 2004 bis 2006 unberücksichtigt ließe, erfülle er die Anforderungen in der Stellenanzeige der Beklagten, nämlich sieben Jahre Erfahrung in der IT Branche, wovon mindestens drei Jahre mit Führungserfahrung sein müssten. Im Übrigen seien die angeblichen Vorstrafen nicht einschlägig für eine Beschäftigung bei der Beklagten. |
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Der Kläger hat beantragt: |
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung(en) der Beklagten vom 24. Februar 2017 beendet wurde. |
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2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Group IT Direktor weiterzubeschäftigen. |
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3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 3. Mai 2017 beendet wurde. |
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4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 3. Mai 2017 beendet wurde. |
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5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, insbesondere nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten vom 27. April 2017. |
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Die Beklagte hat beantragt, |
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Sie hat vorgetragen: Der Kläger sei ursprünglich für die neu geschaffene Position des G. IT Direktors eingestellt worden, weil sie versucht habe, im IT Bereich Synergien zwischen den einzelnen Z.-Gesellschaften aufzubauen. Im 1. Halbjahr 2015 habe sie allerdings festgestellt, dass die IT-Prozesse am Standort G. nicht derart funktionsfähig gewesen seien, dass sie auf andere Unternehmen der Z.-Gruppe übertragen werden konnten. Folglich sei der Beschluss gefasst worden, dass es der Group-Direktoren (noch) nicht bedürfe, weshalb dem Kläger gekündigt worden sei. Im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 25. Februar 2016 sei sie davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 2015 ende. Nachdem dann durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2017 festgestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger doch nicht zum 30. September 2015 endete, habe sie erneut ihre Situation in der Z.-Gruppe bezüglich der Position der Group-Direktoren überprüft. In einer Geschäftsleitungssitzung vom 15. Februar 2017 sei sodann der Beschluss gefasst worden, dass an der Streichung der Stelle des Group IT Direktors nach wie vor festgehalten werde. Am 21. Februar 2017 habe die Geschäftsführung den Beschluss gefasst, den Kläger aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. Der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (Bl. 56 bis 58 der ArbG-Akte) zur Kündigungsabsicht angehört worden und habe lt. Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Bl. 59 der ArbG-Akte) beschlossen, sich nicht zu äußern. Einer Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung vom 24. Februar 2017 habe es nicht bedurft, da der Gleichstellungsantrag weniger als drei Wochen vor Kündigungszugang gestellt worden sei. |
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Nach dem Criminal Background Summery stehe fest, dass der Kläger eine massive Straftat im IT-Bereich begangen habe, die da laute „beabsichtigtes Schadenszufügen zu einem Computer“, „unautorisierter Zugang zu einem Computer mit rücksichtsloser Verursachung eines Schadens und versuchte Inbesitznahme eines gestohlenen Geschäftsgeheimnisses“. Deshalb sei der Kläger von Januar 2004 bis Dezember 2006 im Dept of Corrections in St. J. in K. inhaftiert gewesen. Das Hacken eines Computers beim damaligen Auftraggeber nach Erhalt der Kündigung sei ein Umstand, der für die Eignung des Klägers für den Arbeitsplatz des Group IT Direktors von erheblicher Bedeutung sei, da dem Kläger in dieser Position erhebliches Vertrauen entgegengebracht werde. Hätte die Beklagte diesen Umstand gekannt, hätte sie den Kläger nicht eingestellt und schon gar nicht als Group IT Direktor. Diesbezüglich habe auch eine Offenbarungspflicht des Klägers ihr gegenüber bestanden. Die Falschangaben des Klägers hätten offensichtlich allein dem Zweck gedient, seinen Gefängnisaufenthalt zu verschleiern. Wenn der Kläger darauf abstelle, seit dem Jahr 2000 Berufserfahrung in leitenden Positionen aufzuweisen, möge er näher erläutern, welche leitende Position er im Rahmen seines Gefängnisaufenthalts von 2004 bis 2006 inne gehabt habe. Der Kläger habe angegeben, von 06/2001 bis 08/2006 bei Zx. in einem Arbeitsverhältnis gestanden und die technische Leitung und Aufsicht der Architektur und Anwendungslösungen inne gehabt zu haben. Er möge erläutern, wie er das vom Gefängnis aus gemacht habe. |
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Dass der Kläger sowohl im Personalfragebogen als auch im Lebenslauf versehentlich den Zeitraum seines Studiums mit 1992 bis 1997 angegeben habe, sei insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich um sein eigenes Studium handele. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Kläger auf diese Weise versuche, die durch seine Flucht nach S. bedingte zeitliche Lücke in seinem Lebenslauf zu schließen. Wenn er nun vortrage, dass er seit Anfang 2006 in M. wohne, könne er aber entgegen seinem Lebenslauf nicht bis ins Jahr 2007 bei Zx. in S. J. als IT Manager gearbeitet haben. Auch die anderen in seinem Lebenslauf angegebenen Stationen zumindest zwischen 1998 und 2006 seien erfunden. Bis heute habe der Kläger nicht ein Zeugnis für diesen Zeitraum vorlegen können. Dass sich die Zeugnisse in M. befänden, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger mit dem Ziel der Arbeitsplatzsuche nach D. gezogen sei, ohne Zeugnisse – zumindest in elektronischer Form – mitzunehmen. Hiermit sei auch die Behauptung des Klägers, er habe seit dem Jahr 2000 leitende Funktionen ausgeübt, widerlegt. Für die Beklagte stehe weiterhin fest, dass es sich beim Kläger um den von Januar 2004 bis Dezember 2006 im Dept of Corrections S. J. K. inhaftierten N. R. handele, was sich auch aus dem offiziellen elektronischen Gerichtsauszug des entsprechenden Strafverfahrens (Bl. 281 bis 286 der ArbG-Akte) ergebe. |
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Der als Tat-, hilfsweise als Verdachtskündigung ausgesprochenen Kündigung vom 4. Mai 2017 liege der Sachverhalt zugrunde, weshalb dem Kläger bereits die Anfechtung erklärt worden sei. Nachdem es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung im Vertrauensbereich handele, sei eine Abmahnung entbehrlich. |
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 2017 unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten vom 27. April 2017 und nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 3. Mai 2017 beendet wurde, und zur Begründung ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht durch die Anfechtung vom 27. April 2017 rückwirkend zum 4. Mai 2015 beendet worden. Der Kläger sei – die Vorwürfe der Beklagten als wahr unterstellt – nicht verpflichtet gewesen, eine etwaige Haftstrafe sowie die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat aus dem Jahr 1998 zu offenbaren. Denn nach den insoweit zumindest entsprechend heranzuziehenden gesetzlichen Regelungen über das Bundeszentralregister sei der Kläger berechtigt gewesen, sich ca. acht Jahre nach Verbüßung einer etwaigen Freiheitsstrafe und 16 Jahre nach dem angeblichen Begehen der Straftat als nicht vorbestraft zu bezeichnen. Eine entsprechende Offenbarungspflicht sei zu verneinen. Eine solche würde allenfalls dann bestehen, wenn der Kläger aufgrund der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe ungeeignet für die zu besetzende Position wäre. Eine fachliche Ungeeignetheit des Klägers liege nicht vor, überdies sei auch eine charakterliche Ungeeignetheit zu verneinen. Denn ein bereits fast 20 Jahre zurückliegender Vorfall, auch wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im IT-Bereich stehe, könne nicht dazu führen, dass ab diesem Zeitpunkt eine weitere Tätigkeit des Klägers in dem Bereich, für den er ausgebildet wurde und in dem er durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, ausgeschlossen sein solle. Wenn ein Arbeitnehmer über die Frist im Bundeszentralregister hinaus bis zum Ende seines Berufslebens bei jeder Bewerbung einen bereits lange zurückliegenden Fehltritt offenbaren müsste, würde diesem für immer die berufliche Zukunft verbaut. Entsprechendes gelte für die Angaben im Lebenslauf während der Zeit einer etwaigen Haftstrafe. Auch insoweit würde das Recht des Klägers, eine Vorstrafe zu verschweigen, ad absurdum geführt, wenn er gleichzeitig im Lebenslauf genaue Angaben zu einer etwaigen Haftstrafe machen müsste. Dass der Kläger bei Zx. in S. J. möglicherweise nur zweieinhalb anstelle von rund fünf Jahren beschäftigt gewesen sei, rechtfertige die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nicht. Denn die Anforderungen in der Stellenausschreibung – sieben Jahre Erfahrung im IT-Bereich, davon mindestens drei Jahre Führungsaufgaben – würden jedenfalls erfüllt. |
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Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 3. Mai 2017. Die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe rechtfertigten auch bei ihrem Zutreffen weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Tatkündigung. Der Verdacht einer Tat, die bereits als solche kündigungsrechtlich nicht relevant sei, vermöge auch eine Verdachtskündigung nicht zu rechtfertigen. |
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Die betriebsbedingte Kündigung vom 24. Februar 2017 zum 31. Mai 2017 sei wirksam. Mit dem schriftlich fixierten und damit bestätigten Beschluss der Geschäftsleitung vom 15. Juni 2015, wonach die Stelle des Group IT Direktors gestrichen werden sollte, sei eine neue unternehmerische Entscheidung getroffen worden, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt habe. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger bestünden nicht, Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung seien nicht ersichtlich. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers sei im Hinblick auf sein Unterliegen mit der Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung abzuweisen. |
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Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19. Oktober 2017 wurde dem Kläger am 25. Oktober 2017 und der Beklagten am 26. Oktober 2017 zugestellt. Einen Berichtigungsbeschluss vom 18. Dezember 2017 (Bl. 331 f der ArbG-Akte), der Ziffer 2 des Urteilstenors betraf, wurde beiden Parteien am 21. Dezember 2017 zugestellt. |
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Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil haben der Kläger am 9. November 2017 und die Beklagte am 16. November 2017 Berufung eingelegt. Die eingelegten Berufungen wurden seitens des Klägers am 23. November 2017, seitens der Beklagten nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. Januar 2018 am 22. Januar 2018 begründet. |
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Die Beklagte trägt vor: Aufgrund der vom Kläger im Hinblick auf die Studiendauer gemachten unrichtigen Angaben – wie vom Kläger selbst bestätigt – hätten erhebliche Zweifel daran bestanden, dass die vom Kläger im Lebenslauf angegebenen Daten tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Deshalb habe die Beklagte von einem Eingehungsbetrug zu ihren Lasten ausgehen müssen. Dies sei noch durch den Inhalt des Zeitungsartikels, die begangene Straftat und die verbüßte Gefängnisstrafe verstärkt worden, woraufhin die Beklagte eine weitergehende Recherche angestellt habe. Eine andere Möglichkeit der Informationsgewinnung sei nicht ersichtlich, die Datenerhebung auf diesem Wege somit erforderlich gewesen. Der dargestellte Sachverhalt bestätige, dass der Kläger ein einschlägig verurteilter Straftäter und die Angaben im Lebenslauf gefälscht seien. Der Kläger weise nicht im Ansatz die angegebene Berufserfahrung auf. Selbst wenn er ohne die auf den Zeitraum des Gefängnisaufenthalts und der Flucht fallenden gefälschten Stationen die in der Stellenbeschreibung als Mindestmaß geforderte Berufs- und Führungserfahrung vorweisen könnte, seien es doch gerade diese zusätzliche Erfahrung im Ausland und die damit verbundenen Kenntnisse in den auf den „gefälschten“ Zeitraum fallenden Stationen gewesen, die für die Einstellung ausschlaggebend gewesen seien, denn dadurch habe sich der Kläger letztlich gegen einen weiteren Bewerber durchgesetzt. Bezüglich der für die ausgeschriebene Position einschlägigen schwerwiegenden Straftat habe eine Offenbarungspflicht des Klägers bestanden. Die Anfechtung sei überdies auch aufgrund der Vorlage des nicht den Tatsachen entsprechenden Lebenslaufs begründet, der eine schriftliche Lüge darstelle. Ein Lebenslauf sei nichts anderes als eine vorweggenommene verschriftlichte Antwort auf Fragen, die der Arbeitgeber hätte zulässigerweise stellen können. Er sei Gesprächs- und wichtigste Bewerbungsgrundlage. Ein Arbeitgeber sei berechtigt, sich bei dem Bewerber nach dem beruflichen Werdegang zu erkundigen und Detailfragen zu stellen – gerade dies ermögliche es dem Arbeitgeber, aus potenziellen Kandidaten den richtigen zu wählen. Der Kläger habe es nicht nur unterlassen, die von ihm verbüßte Gefängnisstrafe anzugeben, sondern er habe diese auch durch frei erfundene berufliche Stationen ersetzt. Der Kläger habe nicht einmal ein Zeugnis einer auf diesen Zeitraum fallenden Station zu seiner Entlastung vorlegen können. Es könne nicht zulässig sein, Berufserfahrung zu erfinden, die den Bewerber letztlich besser und geeigneter erscheinen lasse, als er tatsächlich sei. Überdies habe der Kläger die Beklagte auch durch Bestätigung der falschen Angaben im Lebenslauf im Bewerbungsgespräch getäuscht, um diese dazu zu bewegen, ein Arbeitsverhältnis mit ihm abzuschließen. |
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Die zur Begründung der Anfechtung herangezogenen Daten seien im vorliegenden Prozess verwertbar. Dem deutschen Zivilprozessrecht sei ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Die Daten seien Inhalt der vom Kläger im Bewerbungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen seien sie aus öffentlich zugänglichen Registern im Wege eines auch in den USA ordnungsgemäßen Prozesses erlangt. Des Weiteren seien sog. Backgroundchecks über zulässige Fragen wie den beruflichen Werdegang rechtmäßig. Ungeachtet dessen sei die Datenerhebung auch gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG aF gerechtfertigt, da Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat eines Bewerbers gem. § 3 Abs. 11 Nr. 7 BDSG aF gegeben gewesen seien. |
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Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 4. Mai 2015 außer Vollzug gesetzt worden sei, wirke die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf diesen Zeitpunkt zurück. Die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg im Verfahren 2 Sa 35/16 erstrecke sich nicht auf die Anfechtungsgründe. Diese könnten unabhängig davon mit der Anfechtung geltend gemacht werden und führten zur rückwirkenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsprechung zum erweiterten punktuellen Streitgegenstand sei aus der Frage der Rechtzeitigkeit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG entwickelt worden. Die Frage der Wirksamkeit einer Anfechtung sei hiervon nicht erfasst und auch von der Rechtsprechung nicht thematisiert worden. Auch nach Sinn und Zweck scheide es aus, die Rechtskraft einer Entscheidung in einem Kündigungsschutzprozess auf Umstände zu erstrecken, die zu einem späteren Zeitpunkt eine Anfechtung begründen, selbst wenn sich die Rechtsfolge der Anfechtung auf den bereits ausgeurteilten Zeitraum erstrecke. Der Kläger selbst habe den Streitgegenstand und eben die Rechtskraft der Urteile punktuell nur auf die angegriffenen Kündigungen begrenzt. |
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Hilfsweise werde die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2017 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, beantragt. Die Beklagte habe – was vom Kläger im Termin vom 13. Dezember 2018 auch unstreitig gestellt worden ist – weder an einem Kartell mitgewirkt noch seien ihr gegenüber Bußgelder verhängt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die diesbezüglichen Anschuldigungen zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen sollten. Auch die vom Kläger gegen Organe und Mitarbeiter der Beklagten erstatteten Strafanzeigen und Anzeigen wegen angeblichen Datenschutzverstößen sowie die Diffamierungen in dem zum Aktenzeichen 3 Sa 67/17 eingereichten Schriftsatz vom 21. November 2018 zeigten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien derart zerrüttet sei, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden könne. |
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kn. Aalen – vom 19. Oktober 2017 wird insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Arbeitsgericht in Ziff. 1 des Tenors festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten vom 27. April 2017 beendet wurde, |
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2. hilfsweise, für den Fall der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Berufungsbeklagten vom 24. Februar 2017 beendet wurde, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 31. Mai 2017 aufzulösen. |
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die Berufung der Beklagten einschließlich des nunmehr hilfsweise gestellten Auflösungsantrags zurückzuweisen. |
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Er beantragt seinerseits: |
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kn. Aalen – vom 19. Oktober 2017, Az. 27 Ca 80/17 – wird teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 3. Mai 2015 hinaus fortbesteht und insbesondere auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 24. Februar 2017, die außerordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017 sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 3. Mai 2017 beendet wurde. |
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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Der Kläger trägt vor: Der Zeitungsartikel aus dem S. F. C. sei „unzuverlässig“. Wegen der Einzelheiten des Klägervortrags hierzu wird auf den Schriftsatz vom 14. Februar 2019 verwiesen. Der Backgroundcheck sei das Ergebnis einer Recherche durch einen privaten Dienstleister. Die Beklagte hätte nach 15 USC § 1861b zunächst eine Einwilligungserklärung des Klägers einholen, ihn über seine Rechte belehren, dem amerikanischen Dienstleister diese Einwilligungserklärung vorlegen und zusätzlich versichern müssen, dass die Einwilligung gültig ist und vom Kläger stammt. Erst dann dürfe ein Backgroundcheck überhaupt angefertigt werden. S. 1786.18 des C. C. C. ziehe – auch für den ohnehin nicht vorliegenden Fall einer Einwilligung – eine „Zeitgrenze“ von sieben Jahren betreffend Vorstrafen. Kalifornisches Zivilrecht sei anwendbar, weil der US-Dienstleister dort seinen Sitz habe und die Daten daher dort erhoben und verarbeitet würden. Der US-Dienstleister habe sich bewusst über das geltende Gesetz hinweggesetzt. Mithin liege ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, weshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehe. |
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In der deutschen als der Hauptversion seines Lebenslaufs (Bl. 292 bis 294 der LAG-Akte) sei als Enddatum der Tätigkeit bei Zx. das Jahr 2006 genannt und nur in der englischen Version das Jahr 2007. |
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Das „Degree Verify Certificate“ sei keine im Internet öffentlich zugängliche Datei, sondern das Ergebnis einer Recherche durch einen privaten Dienstleister, für die die Beklagte eine Gebühr von 27,50 US Dollar bezahlt habe. Es handle sich somit um personenbezogene private Daten, die nach §§ 4a, 13 BDSG aF eine Einwilligungserklärung des Betroffenen erforderten. |
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Der Kläger sei Chief Technical Officer der Zx. und in den Jahren 2002 bis 2006 deren Agent of Service gewesen. Ein solcher sei ein Leitungsorgan der Firma, das für den Empfang von Schreiben von offiziellen Stellen sowie anderer rechtlich relevanter Dokumente verantwortlich sei und dafür auch eine persönliche Haftung übernehme. Selbst wenn sich der Kläger in eine „höhere Bewerbergruppe“ betrogen hätte, wäre er mit seinen hochrangigen Abschlüssen und Zertifikaten so oder so in der höchsten Bewerbergruppe gelandet. Es werde bestritten, dass der andere Bewerber überhaupt zu einem der Beklagten passenden Zeitpunkt hätte anfangen können und dass dieser Bewerber ein Jobangebot überhaupt angenommen hätte. Die Beklagte habe ein Recht zur Anfechtung auch verwirkt. |
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Die Gründe, die die Beklagte für ihre Kündigung vom 24. Februar 2017 anführe, hätten schon der Kündigung vom 24. Juni 2015 zugrunde gelegen, die das Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärt habe. Bei der Kündigung vom 24. Februar 2017 handle es sich um eine reine Wiederholungskündigung, der die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2017 entgegenstehe. |
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Die Strafanzeigen des Klägers hätten allesamt ihre Berechtigung. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers hierzu wird auf Bl. 549 bis 551 der LAG-Akte verwiesen. |
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Die Beklagte erwidert: Der Kläger liefere keine fundierte rechtliche Begründung für die Anwendbarkeit amerikanischen oder Landesrechts des Staates Kalifornien. Maßgeblich sei allein die Rechtslage in Deutschland. Die etwaige Zahlung einer Gebühr werde lediglich für den Service einer Beschaffung der Daten durch Dritte entrichtet, die Informationen selbst seien jedoch grundsätzlich für jeden zugänglich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei vorliegend auch im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF gerechtfertigt. Die vom Kläger nunmehr vorgelegten Quittungen und Mitgliedsausweise, deren Echtheit bestritten werde, würden allenfalls dafür sprechen, dass sich der Kläger – wenn überhaupt – erst ab September 2006 in Freiheit oder auf Freigang befunden habe. Es sei sicherlich möglich und auch üblich, dass die Haftzeit unwesentlich verkürzt werde. Zx. sei lediglich ein Deckmantel für den Gefängnisaufenthalt des Klägers. Bis August 2006 wolle er dort tätig gewesen sein. Ab September 2006 tauchten „Beweise“ für sein Leben in Freiheit auf. Die Beklagte bestreite nicht nur einzelne Angaben im Lebenslauf, sondern den Werdegang des Klägers insgesamt. Wenn der Kläger betone, dass ihm über Gebühr Kosten und Aufwand abverlangt worden seien, stelle sich die Frage, warum er nicht einfach Zeugnisse über die im Lebenslauf angeführten und behaupteten Stationen vorlege. |
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Eine Wiederholungskündigung sei nicht gegeben, denn das Landesarbeitsgericht habe die Kündigung vom 24. Juni 2015 allein aus formellen Gesichtspunkten als unwirksam erachtet und das Vorliegen der übrigen Kündigungsvoraussetzungen ausdrücklich offengelassen. Ohnehin sei eine neue unternehmerische Entscheidung auf neuer Tatsachengrundlage getroffen und die Kündigung mithin auf einen eigenständigen Sachverhalt gestützt worden. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird gem. § 64 Abs. 7 ArbGG iVm § 313 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung in erster und zweiter Instanz Bezug genommen. |
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Mit Schreiben vom 22. September 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut ordentlich zum 31. Dezember 2017. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 27 Ca 312/17 beim Arbeitsgericht Stuttgart – Kammern Aalen – erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2018 wegen Vorgreiflichkeit des hiesigen Verfahrens gem. § 148 ZPO ausgesetzt. |
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Die Berufungskammer hat die Akten des vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 35/16 geführten Rechtsstreits zu Informationszwecken insbesondere hinsichtlich des dort zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes beigezogen. |
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