Startseite Allgemeines Angebot von Aktien der Ballard Power Systems (Ballard Power Systems Aktien) ohne Prospekt durch die „OTC Finance“
Allgemeines

Angebot von Aktien der Ballard Power Systems (Ballard Power Systems Aktien) ohne Prospekt durch die „OTC Finance“

kpuljek (CC0), Pixabay
Teilen

Angebot von Aktien der Ballard Power Systems (Ballard Power Systems Aktien) ohne Prospekt durch die „OTC Finance“

Die BaFin hat einen hinreichend begründeten Verdacht, dass in Deutschland Aktien der Ballard Power Systems öffentlich angeboten werden, ohne dass ein gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Die Aktien werden telefonisch und mittels EMail über Kontaktpersonen einer „OTC Finance“ von einer unbekannten Quelle angeboten.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot von Aktien der Ballard Power Systems kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Fragwürdiger Umgangston: Harald Müller Immobilien aus Österreich

Wenn es um den Umgang mit Beschwerden und Anfragen geht, zeigen sich...

Allgemeines

Bitcoin erreicht Rekordhoch nach Trumps Wahlsieg

Nach dem Wahlsieg von Donald Trump bei der US-Präsidentschaftswahl hat die Kryptowährung...

Allgemeines

Interview mit dem Bürger Daniel Blazek

„Politische Stabilität ist auch für den Verbraucherschutz entscheidend“ Frage: Herr Blazek, Sie...

Allgemeines

Die nützliche KI

Das KI-basierte System „FastGlioma“ revolutioniert die Diagnostik während Hirntumor-Operationen: Es ermöglicht die...