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Angelteichanlage darf nicht weiter betrieben werden

kpuljek (CC0), Pixabay
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Wer eine Angelteichanlage betreibt, indem er fangreife Fische aus Hälternetzen in den See setzt, um sie unmittelbar danach an Angler freizugeben, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und gilt als unzuverlässig zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen. Ihm kann der Betrieb der Anlage untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage des Betreibers einer Angelteichanlage ab.

Der Kläger beantragte im Jahr 2019 bei dem Beklagten zum Zwecke des Betriebs einer Angelteichanlage an dem von ihm gepachteten Stausee eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen. Das von ihm hierzu eingereichte Betriebskonzept sah vor, dass Fische (vorwiegend Forellen) angekauft, für eine angemessene Schonzeit unter Zugabe einer Erhaltungsfütterung in Netzgehegen in dem Stausee gehalten und im Anschluss zum Zwecke des Herausangelns kontaktlos in den Stausee gelassen werden. Auf Grundlage dieses Betriebskonzepts erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Erlaubnis mit mehreren Nebenbestimmungen. Insbesondere legte er die beim Besatz des Angelteichs mit zugekauften Speisefischen einzuhaltende Schonzeit auf acht Wochen fest. Nachdem in der Folge mehrere Tierschutzanzeigen bei dem Beklagten eingegangen waren, denen zufolge der Kläger während des Angelbetriebs Fische mit dem Kescher aus den Netzgehegen in den See eingesetzt haben soll, widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Erlaubnis und untersagte ihm das gewerbsmäßige Handeln mit lebenden Fischen sowie jeglichen Angelbetrieb.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger hiergegen Klage, mit der er vorbrachte, die Schonzeit von acht Wochen sei zu lang bemessen; in anderen Bundesländern gälten deutlich kürzere Fristen. Er habe die Fische stets kontaktlos in das Wasser entlassen, indem er die Netzgehege in das Wasser herabgedrückt habe. Lediglich gelegentlich sei er gezwungen gewesen, Fische mit dem Kescher umzusetzen, wenn diese aufgrund der angeordneten langen Hälterung in den Netzgehegen zu verenden gedroht hätten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum gewerbemäßigen Handel mit lebenden Fischen sei rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger sich diesbezüglich als unzuverlässig erwiesen habe, so die Koblenzer Richter. Nach den Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Fische regelmäßig mit einem Kescher aus den Gehegen herausgehoben und vor den anwesenden Anglern in den See eingesetzt habe. Damit habe er gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Zwar sei die waidgerechte Fischerei – trotz der damit verbundenen Leiden der Fische – zur Gewinnung von Nahrung zulässig. Nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei jedoch, wenn fangreife Fische, die sich bereits in der Hand des Menschen befänden, ausschließlich in einen Angelteich eingesetzt würden, um den anwesenden Anglern – wie hier – unmittelbar darauf das Vergnügen des Herausangelns zu bieten. Aufgrund der Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße sei der Widerruf der Erlaubnis auch – trotz der damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Klägers – verhältnismäßig.

Infolge des Widerrufs der Erlaubnis habe der Beklagte dem Kläger auch zu Recht den gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen sowie angesichts der festgestellten Verstöße jeglichen Angelbetrieb untersagt.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. März 2022, 3 K 848/21.KO)

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