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Angst ist kein Stornierungsgrund

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Wer nach dem Absturz einer Germanwings-Maschine Bedenken hat, ein Flugzeug zu besteigen, kann seinen Flug nicht ohne weiteres kostenlos stornieren.

 

Angst vor einem Absturz gilt nicht als Grund für eine kostenlose Flugstornierung. Für eine Stornierung der Flugreise muss im Einzelfall eine objektive und hinreichend konkrete Gefahr vorliegen. Wir gehen nicht davon aus, dass der Absturz von Dienstag zur Begründung für eine kostenlose Stornierung angeführt werden kann.

Fluggästen, die gleichwohl Bedenken vorm Fliegen haben, steht es aber jederzeit frei, eine normale Stornierung durchzuführen. Dabei müssen sie maximal den vereinbarten Flugpreis abzüglich personenbezogener Entgelte wie Steuern und Gebühren und sonstigen Ersparnissen der Airline bezahlen. Diese Möglichkeit der jederzeitigen Vertragskündigung sieht der Gesetzgeber in § 649 BGB ohne Angabe von Gründen vor. Die Fluggesellschaft muss die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin immer erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug storniert.

Darüber hinaus muss eine Fluggesellschaft nach einem Urteil aus dem Jahr 2014 (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Angst vorm Fliegen ist übrigens auch kein Entlastungsgrund für eine Airline, Flüge entschädigungslos abzusagen. Nach Medienberichten haben sich Piloten und/oder Flugbegleitpersonal von Germanwings geweigert, ihren Flug anzutreten. Kommt oder kam es daraufhin zu Flugausfällen, stehen den Fluggästen folgende Rechte zu, wenn sie diese Information erst weniger als zwei Wochen vor den planmäßigen Abflugzeit erhalten:

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung kann der Fluggast im Falle einer Annullierung des Fluges entweder die Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum gebuchten Ziel oder zum ersten Abflugort verlangen. Zusätzlich haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichsleistung je nach Länge der Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro. Am Flughafen gestrandete Passagiere muss die Airline betreuen, d. h. Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefonate sowie bei einer Beförderung am nächsten Tag oder später auch eine Hotelunterbringung zukommen lassen.

Quelle:VZ Bayern

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