Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen
Das Bundesministerium der Justiz hat heute eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben.
„Die Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung ist ein zentraler Baustein des Meseberger Entbürokratisierungspakets. Durch die gesonderte und beschleunigte Umsetzung können die Unternehmen schon bei Aufstellung ihrer Abschlüsse für das Jahr 2023 nach den erleichterten Vorgaben vorgehen. Die Regelung entlastet unsere Unternehmen um rund 650 Millionen Euro pro Jahr. Deutschlandweit werden etwa 52.000 Unternehmen profitieren – insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, für die die zum Teil sehr umfassenden Bilanzierungs- und Berichtspflichten nicht verhältnismäßig sind.“
Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein „großes“ Unternehmen. Durch die Anhebung werden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.
Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen Euro geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wird mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.
Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 5. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.
Die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof finden Sie hier.
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