Die BaFin beabsichtigt, dass Kreditinstitute ihre an Zahlungsdienstleistungsunternehmen ausgegebenen Internationalen Bankkontonummern (International Bank Account Number – IBAN) in einem Dateisystem gemäß § 24c Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) speichern müssen.
Hierbei müssen die Kreditinstitute die Namen der Endkunden der Zahlungsdienstleistungsunternehmen angeben, an die die virtuellen IBAN weitergegeben werden.
Zu diesem Zweck beabsichtigt die BaFin, eine Allgemeinverfügung gemäß § 6 Absatz 3 KWG i.Vm. § 24 c Absatz 1 KWG zu erlassen.
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