Ob Smartphone, Kamera oder Kleidung: Ankaufsplattformen machen oft den Eindruck, dass es schnell und problemlos Geld für Ihre alten Gegenstände gibt. Aber den zunächst genannten Preis wollen sie oft nicht zahlen, sobald Sie ihnen die Produkte zugeschickt haben. Denn viele Plattformen prüfen dann den Zustand und korrigieren ihr Angebot nach unten.
Dabei geht es nicht immer fair zu. Aus Sicht des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Brandenburg haben sich einige Anbieter sogar an gesetzlich erforderliche Hinweise nicht gehalten. Die Marktwächter haben darum fünf Ankaufplattformen abgemahnt. Mit Erfolg: Vier Anbieter bessern nun nach. Eine fünfte Plattform ist nicht mehr aktiv am Markt.
Automatische Preisanpassung und Fristen von zwei Tagen
Verbraucher beschweren sich zunehmend über die intransparenten Preiskorrekturen und das Vorgehen der Anbieter. Nach Angaben von Betroffenen haben einige Ankaufplattformen die Waren sogar ohne das Wissen oder Einverständnis des Verbrauchers entsorgt.
Zwar können sich alle Plattformen das Recht vorbehalten, die zunächst im Internet offerierten Preise nach Sichtung der Ware anzupassen, allerdings sind aus Marktwächtersicht andere Bedingungen unzulässig, die sie bei einer bundesweiten Untersuchung in den AGB gefunden haben:
- So räumte sich eine Plattform das Recht ein, den zunächst ausgewiesenen Preis automatisch um 20 Prozent anzupassen – im Zweifel also zu reduzieren, um so die Geschäftsabwicklung zu beschleunigen.
- Andere Anbieter regelten durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass der neu angebotene Preis als vereinbart gilt, wenn der Verbraucher sich nicht innerhalb einer festgelegten Frist zurückmeldet. Teilweise betrug diese Frist lediglich zwei Tage.
„Das Schweigen des Verbrauchers wird hier als Einverständnis gewertet. Aus unserer Sicht gesetzlich erforderlich ist aber zumindest der nochmalige ausdrückliche Hinweis, welche Folge das ‚Nicht reagieren‘ des Verbrauchers hat“, sagt Maike Lück, Rechtsreferentin im Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Abgelehnte Ware nach einiger Zeit gespendet oder entsorgt
Ähnlich gingen Ankaufplattformen vor, wenn eingesendete Ware abgelehnt wurde: Kritikpunkt ist auch hier, dass abgelehnte Produkte nach Ablauf einer bestimmten Rückmeldefrist ins Eigentum des Ankauf-Anbieters übergehen, gespendet oder entsorgt werden, ohne dass der Verbraucher davon hinreichend in Kenntnis gesetzt ist.
Vier der abgemahnten Ankaufplattformen haben nun die Unterlassung erklärt. Diese müssen künftig Verbraucher ausdrücklich darauf aufmerksam machen, welche Folgen es hat, wenn sie im Zuge des Verkaufsprozesses nicht reagieren. Die Plattformen werden somit Verbrauchern klarer deutlich machen müssen, dass sie die Abwicklung aktiv begleiten müssen. Wie dies im Einzelnen ausgestaltet wird, müssen die Anbieter selbst entscheiden. Auch hier werden die Marktwächter ein Auge drauf haben.
Worauf Sie bei Ankaufplattformen achten sollten
- Schauen Sie sich im Netz nach Erfahrungsberichten anderer Kunden um. Häufen sich die Beschwerden, sollten Sie vorsichtig sein.
- Sehen Sie genau nach, ob und unter welchen Bedingungen der vorher angezeigte Preis nachträglich angepasst werden kann. Wichtig ist auch, was passiert, wenn die Ankaufplattform die Ware nach einer Prüfung doch nicht haben will. Müssen Sie sich dann melden oder soll etwas nach einer kurzen Frist automatisch passieren?
- Wer zahlt das Porto, wenn Ware abgelehnt wird oder Sie sie zum angebotenen Preis nicht verkaufen möchten?
- Auf welchen Wegen können Sie Kontakt aufnehmen, um Fragen zum Verkauf zu klären?
- Begleiten Sie den Ankaufsprozess kontinuierlich. Ergeben sich Preiskorrekturen oder andere Probleme, reagieren Sie möglichst zeitnah und kontaktieren Sie die Ankaufplattform.
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