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Anklage wegen Vorteilsannahme gegen den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Beim Landgericht Frankfurt am Main ist eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingegangen, die sich gegen den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB richtet.

Nach dem in der Anklageschrift geschilderten Tatgeschehen soll der damaligen Lebensgefährtin des Angeschuldigten im Frühjahr 2014 auf Grund seiner Amtsstellung als Oberbürgermeister und mit seiner Kenntnis durch eine seinerzeit Verantwortliche des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) die Einstellung als Leiterin einer Kindertagesstätte zugesagt und ohne sachlichen Grund ein übertarifliches Gehalt und die Stellung eines Dienstwagens gewährt worden sein.

Des Weiteren soll die AWO den Angeschuldigten im Wahlkampf 2018 durch Einwerbung von Spenden unterstützt haben. Im Gegenzug soll der Angeschuldigte mit der damaligen Verantwortlichen der AWO stillschweigend übereingekommen sein, dass er bei seiner Amtsführung künftig die Interessen der AWO wohlwollend berücksichtigen werde.

Zuständig ist die 24. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage liegt noch nicht vor. Derzeit haben der Angeschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.

Hinweis in eigener Sache:

Da der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer auch der Pressesprecher des Landgerichts ist, werden Presseauskünfte zu diesem Strafverfahren ausschließlich durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Jahn erteilt.

Dr. Isabel Jahn
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Pressesprecherin

Die genannte Strafvorschrift aus dem Strafgesetzbuch hat folgenden Wortlaut:

§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrich ter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt

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