Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat gegen einen 32 Jahre alten Mann aus dem Landkreis Nordwestmecklenburg wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung in einem Fall sowie der Brandstiftung in fünf weiteren Fällen Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Schwerin erhoben.
Dem Angeschuldigten, bei dem es sich um ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und einen Werksfeuerwehrmann handelt, wird zur Last gelegt, in den Abendstunden des 19.10.2022 das Reetdach des ehemaligen Hotels „Schäfereck“ in Groß Strömkendorf unter Verwendung eines Brandlegungsmittels in Brand gesetzt zu haben. In der Folge brannte das Gebäude bis auf die Grundmauern nieder. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs hielten sich in dem Gebäude 14 Flüchtlinge aus der Ukraine und drei Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes auf, die alle unverletzt das Objekt verlassen konnten. Es entstand ein Schaden in mehrstelliger Millionenhöhe. Wenn auch das Brandobjekt zum Tatzeitpunkt als Unterkunft für Flüchtlinge diente, haben die weiteren Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Tat ergeben. Ein Zusammenhang mit einem vor der Tat auf einem Eingangsschild der Unterkunft angebrachten Hakenkreuz konnte nicht nachgewiesen werden.
Dem Angeschuldigten wird darüber hinaus vorgeworfen, am 02.05.2022, 22.06.2022 und 30.06.2022 Feuer in Waldstücken in Blowatz, bei Krusenhagen und in einem zwischen Niendorf und Alt Bukow befindlichen Waldgebiet gelegt, am 12.08.2022 in Blowatz einen Carport in Brand gesetzt sowie am 12.09.2022 eine auf einer Ackerfläche zwischen Kalsow und Kartlow gelegene und aus ca. 700 Strohballen bestehende Strohmiete, die vollständig niederbrannte, angezündet zu haben.
Soweit darüber hinaus 13 weitere Brände im Bereich des Amtes Neuburg Gegenstand der umfangreichen Ermittlungen waren, sind die Ermittlungen in einem Brandfall noch nicht abgeschlossen. In 11 Ermittlungsverfahren konnte ein Tatnachweis mangels objektiver Beweismittel nicht geführt werden. In einem Verfahren wurde von der Verfolgung der Tat abgesehen, weil die für diese Tat zu erwartende Strafe neben der, die der Angeschuldigte für die zur Anklage gebrachten Taten zu erwarten hätte, nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
Der strafrechtlich noch nicht einschlägig in Erscheinung getretene Angeschuldigte, der sich seit dem 16.11.2022 in Untersuchungshaft befindet, hat die Taten im Rahmen seiner Festnahme in Abrede gestellt und im Weiteren keine Angaben zur Sache gemacht.
Auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 16.11.2022 – JPR 6/22 – wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass für den Angeschuldigten auch nach Anklageerhebung der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt.
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