Etwa 150 Fußballfans sollen bei einer Identitätskontrolle auf dem Berliner Hauptbahnhof die kontrollierenden Beamten der Bundespolizei angegriffen haben. Ein 22-jähriger Fan soll dabei eine teilgefüllte Getränkedose in Richtung der Beamten geworfen haben und muss sich des-halb vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat Anklage gegen ihn wegen des Tatvorwurfs des Landfriedensbruches, tätlichen Angriffs auf und Wider-stands gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten gefährlichen Körperverletzung erho-ben.
Im April 2023 sollen die Fans des Fußballvereins Carl Zeiss Jena auf dem Weg zu einem Auswärtsspiel in Berlin gewesen sein. Bei ihrem Umstieg am Hauptbahnhof Berlin seien sie von Beamten der Bundespolizei zur Identitätskontrolle aufgefordert worden, da Hinweise da-rauf vorlagen, dass diese Fangruppe bereits an einer Auseinandersetzung im Hauptbahnhof Naumburg/Saale mit Fans des rivalisierenden Vereins Dynamo Dresden beteiligt war. Als die Beamten die Fans aufgefordert hätten, sich für die Kontrolle zu einem Treppenabgang zur U-Bahn zu begeben, hätten sich die Fans geweigert. Es seien daraufhin Platzverweise ausge-sprochen und unmittelbarer Zwang angewendet worden, um diese durchsetzen. Daraufhin hätten die Fans die Beamten mit Schlägen und Tritten angegriffen. Zudem seien – wie wohl auch durch den 22-Jährigen – Bierdosen geworfen worden. Zahlreiche Fans aus der Gruppe sollen außerdem mit Zahnschutz, Quarzsandhandschuhen und Sturmhauben ausgerüstet gewesen sein.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch
§ 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
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