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Anklageerhebung gegen den Piloten des Gleitschirmfliegers in der Allianz Arena und seinen Helfer

succo (CC0), Pixabay
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Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Anklageschrift vom 13.12.2022 gegen den Piloten des Gleitschirmfliegers, der im Juni 2021 anlässlich eines Spiels der Fußballeuropameisterschaft in der Allianz Arena in München landete, und gegen seinen Helfer Anklage zum Amtsgericht München – Schöffengericht – erhoben. Dem Angeschuldigten von S., dem Piloten, wird vorsätzliche Gefährdung des Luftverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zur Last gelegt, seinem Helfer Sch. Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Luftverkehrs.

Nach den durchgeführten umfangreichen Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft von folgendem, vor Gericht noch zu beweisenden Sachverhalt aus:

Am 15.06.2021 startete der Angeschuldigte von S. um 20:55 Uhr von einem nicht genau bekannten Ort nordöstlich der Allianz Arena wohl mit Hilfe von weiteren bislang unbekannten Personen einen Flug mit seinem elektromotorisierten Gleitschirmflieger, obwohl die erforderliche Startgenehmigung nicht erteilt worden war, er bei seinem Flug nicht die vorgeschriebene Flughöhe erreichen konnte, er ein ungeeignetes Funkgerät mitführte und zudem für das dortige Gebiet um die Allianz Arena herum für die Zeit der Fußballeuropameisterschaft eine Flugbeschränkung festgelegt worden war. Diese Flugbeschränkung diente dem Schutz der zur Tatzeit 14.500 Gäste und Verantwortlichen innerhalb des Stadions vor vorsätzlichen Angriffen aus der Luft sowie Luftverkehrsunfällen.

Gegen 20:57 Uhr, kurz vor dem Anpfiff des um 21:00 Uhr stattfindenden Fußballspiels zwischen den Nationalmannschaften Frankreichs und Deutschlands, überflog der Angeschuldigte von S. den Austragungsort knapp über dem Dach der Allianz Arena, wobei er aus 52 Metern einen großen, gelben, mit Luft aufgepumpten Ball abwarf, der in der Nähe des Mittelkreises des dortigen Fußballfeldes aufkam. Kurz darauf verfing sich das Fluggerät in einem Stahlseil, einem Blitzableiter, wodurch der Angeschuldigte von S. die Kontrolle über den Gleitschirmflieger verlor und in einen Sturzflug geriet.

Dabei flog er zeitweise unkontrolliert nur wenige Meter über dem Zuschauerunterrang der Westtribüne entlang. Hierbei erfolgte ein kurzer Kontakt mit dem Oberkörper eines für das französische Fernsehen tätigen Geschädigten, der hierdurch Prellungen erlitt und daraufhin im Krankenhaus behandelt werden musste. Anschließend wurde ein in der ersten Reihe sitzender weiterer Geschädigter, ein medizinischer Beauftragter der UEFA-Dopingkontrolle, aus mehreren Metern von einem abspringenden Teil des Fliegers im Gesicht getroffen. Er erlitt dadurch erhebliche Verletzungen und musste bis zum nächsten Tag im Krankenhaus verbleiben.

Der Angeschuldigte von S. hatte seinen Überflug als politische Protestaktion geplant. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte er erkennen können und müssen, dass ein derart knapper Überflug der Allianz Arena wie geschehen zum Kontrollverlust über sein Fluggerät führen kann. Die damit einhergehende Gefährdung oder Verletzung von Menschen hätte der Angeschuldigte von S. vorhersehen können und müssen. Aufgrund der Gesamtmasse des Angeschuldigten von S. mitsamt Motorschirm von über 100 kg, dessen Fluggeschwindigkeit von bis zu 55 km/h und des Propellers mit bis zu 2000 Umdrehungen pro Minute hätte der Sturzflug auch zu Kollisionen mit einer deutlich höheren Intensität und mit einer größeren Zahl von betroffenen Zuschauern führen können.

Der Angeschuldigte Sch. kannte die Tatpläne, hatte zur Unterstützung der Tatausführung am Tag zuvor Gegenstände in einem Baumarkt gekauft und sich bereit erklärt, am Tattag, kurz bevor der Angeschuldigte von S. die Allianz Arena erreichen sollte, dort vor Ort eingesetzte Polizeibeamte anzusprechen, um sie über die geplante Aktion zu informieren, insbesondere damit der Angeschuldigte von S. durch etwaig bestehende Sicherheitsvorkehrungen der Sicherheitsbehörden nicht verletzt oder getötet wird. Dies setzte er dann auch am Tattag vor Ort so um.

Das Verfahren hinsichtlich weiterer bislang unbekannter Täter wegen des Tatvorwurfs der Beihilfe zur Luftverkehrsgefährdung wurde hinsichtlich § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da diese nicht ermittelt werden konnten.

Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist. Über die Eröffnung der einzelnen Hauptverfahren und damit über eine mögliche Terminierung von Hauptverhandlungen hat das Amtsgericht München zu entscheiden.

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