Gegen zwei 22 Jahre alte Männer sowie einen 21-Jährigen, die gemeinsam am frühen Morgen des 21. Juni 2023 im Görlitzer Park in Berlin-Kreuzberg eine 27-Jährige im Beisein deren ebenfalls 27 Jahre alten Ehemannes vergewaltigt haben sollen, hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Raubes Anklage zum Landgericht Berlin erhoben.
Die drei Angeschuldigten sollen zunächst morgens um 5.00 Uhr mit Stöcken und Ästen auf den Mann eingeschlagen und ihm seine Bauchtasche mit 1.200 Euro entrissen haben. Dessen Ehefrau sollen sie dann zunächst die Handtasche und das Mobiltelefon weggenommen, sie dann in Knie gezwungen und zum Oralverkehr an sich genötigt haben. Da die Frau sich wehrte, sollen sie sie schließlich zu Boden gestoßen, wo einer der Angeschuldigten dann an ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll, während die beiden anderen den Ehemann am Eingreifen hinderten, indem sie ihn festhielten und weiterhin mit Stöcken und Ästen traktierten.
Der 21-Jährige, der den Tatvorwurf bestritten hat, befindet sich seit dem 27. Juli in Untersuchungshaft. Die beiden 22-Jährigen, die bislang keine Angaben gemacht haben, befinden sich seit 31. Juli bzw. 4. August in Untersuchungshaft.
§ 177 des Strafgesetzbuches: Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) – (4) (…)
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, (…)
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, (…)
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (…)
§ 249 des Strafgesetzbuches: Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) (…)
§ 250 des Strafgesetzbuches: Schwerer Raub
(1) (…)
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, (…)
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