Ampega Investment GmbH
Köln
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„FAROS Listed Real Assets AMI“
Die folgenden Änderungen des Sondervermögens FAROS Listed Real Assets AMI, Anteilklasse A (t) (ISIN: DE000A2PPHS7), Anteilklasse B (t) (ISIN: DE000A2PPKR3), Anteilklasse C (a) (ISIN: DE000A2P23R0) treten mit Wirkung zum 02.05.2022 in Kraft:
1. |
Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für OGAW-Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die für das Sondervermögen „Ampega AmerikaPlus Aktienfonds“, Anteilklasse I (a) (ISIN: DE000A2PPHL2), Anteilklasse P (a) (ISIN: DE000A0MY039) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB. |
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2. |
Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.
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Mit Wirkung zum 02.05.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.
Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im März zugestimmt.
Köln, im März 2022
Ampega Investment GmbH
Die Geschäftsführung
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln,
(„Gesellschaft“)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
FAROS Listed Real Assets AMI,
die nur in Verbindung mit den
für dieses Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. |
Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen (nachfolgend AABen) |
2. |
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen, |
3. |
Bankguthaben gemäß § 7 der AABen, |
4. |
Investmentanteile gemäß § 8 der AABen, |
5. |
Derivate gemäß § 9 der AABen, |
6. |
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen. |
§ 2
Anlagegrenzen
1. |
Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind
Die in Pension genommenen Kapitalbeteiligungen sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
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2. |
Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien und REITs angelegt. Bei den Aktien und REITs handelt es sich jeweils um börsennotierte Infrastruktur-Investments und börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften (Immobilien-Aktien bzw. REITs). Die Unternehmen müssen ihr Kerngeschäft entweder im Immobilienbereich, oder im Bereich Infrastruktur, Agrarwirtschaft beziehungsweise in der Forstwirtschaft betreiben und können zusätzlich einen REIT-Status haben. Ausgeschlossen sind dabei solche REITs die vorwiegend in Fremdkapital (z.B. Mortgages) investieren. |
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3. |
Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere nach Maßgabe des § 5 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Aktien. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
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4. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß § 6 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
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5. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. |
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6. |
Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich um Anteile von Aktienfonds, Rentenfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. |
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7. |
Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate nach Maßgabe des § 9 der AABen einsetzen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
§ 3
Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden und zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4
Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung der Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. |
3. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, die Vergütung der Beratungsgesellschaft, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
4. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, Vergütung der Beratungsgesellschaft, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt, und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5
Anteile
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an. |
2. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 3 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausgabeaufschlags abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
3. |
Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
4. |
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. |
5. |
Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
§ 7
Kosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
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2. |
Vergütung der Verwahrstelle Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,10 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens die gemäß Ziffer 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung für die Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
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3. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
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4. |
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 3 als Vergütung sowie Ziffer 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,45 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen. |
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5. |
Aufwendungen Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen belastet werden:
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6. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
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7. |
Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, der dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden ist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8
Ausschüttung
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne können – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs –ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
5. |
Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert. |
§ 9
Thesaurierung der Erträge
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen wieder an.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
§ 11
Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
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