Warburg Invest AG
Hannover
ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN
Die folgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen des Wertpapier-OGAWs WI Aktien Pacific ESG Leaders T, Anteilklasse „1“ (ISIN DE000A1110W7) und Anteilklasse „ACC“ (ISIN: DE000A2QG207) treten mit Wirkung
zum 07.03.2022
in Kraft:
1. |
Einführung Rückgabebeschränkungen Zum 01.12.2021 sind neue Allgemeine Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen In-Kraftgetreten, bei denen § 17 der AAB die Möglichkeit eröffnet, in den Besonderen Anlagebedingungen Rücknahmebeschränkungen vorzusehen, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen festgelegten Schwellenwert erreichen. Mit diesen Liquiditätsmanagementtools erhält die Gesellschaft ein Instrument zur robusteren Gestaltung ihres Liquiditätsmanagements. In dem neu eingefügten § 11 „Rückgabefrist und Rückgabebeschränkungen“ wird der Schwellenwert für das OGAW-Sondervermögen auf 20 Prozent des Nettoinventarwertes festgelegt. |
2. |
Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen. |
3. |
Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile grundsätzlich jederzeit kostenfrei zurückgeben. |
4. |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen am 17.02.2022 genehmigt. Mit Wirkung zum 07.03.2022 werden der § 4, § 7 Abs. 3 und § 11 wie folgt neu gefasst: |
§ 4
Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 3 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Vergütung (Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlags, der Mindestanlagesumme sowie einer Kombination dieser Merkmale, unterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs- bzw. Verwahrstellenvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
3. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Vergütung (Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung), Ausgabeaufschlag, Mindestanlagesumme sowie eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
….
§ 7
Kosten
3. |
Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung von bis zu 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1, 2.a., 2.b., 2.c, 2.d. und 3 als Vergütungen sowie der nachstehenden Ziffer 4l als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,31 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird, betragen. |
……..
§ 11
Rückgabefrist und Rückgabebeschränkungen
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 20 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).
Hannover, im März 2022
Warburg Invest AG
Der Vorstand
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